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Frag einen Steuerberater zum Thema Umsatzsteuer

Rechnungsangaben

Guten Tag,

ich bin als freiberuflicher Architekt tätig und habe ein Architekturbüro (mit 5 Angestellten). Nach den Vorschriften des UStG ist es für den Vorsteuerabzug notwendig, dass bei Rechnungen über 150 Euro die Adresse des Rechnungsempfängers vollständig vorhanden ist. Als Freiberufler hat man ja in der Regel keinen Firmennamen. Deshalb achte ich darauf, dass auf Rechnungen immer mein Vor- und Nachname sowie die korrekte Anschrift vorhanden ist, damit ich den Vorsteuerabzug vornehmen kann. Allerdings erhalte ich auch viele Rechnungen, auf denen zusätzlich Architekturbüro oder Architekt (z. B. Architekturbüro Max Muster / Architekt Max Muster) steht. Somit habe ich drei unterschiedliche Rechnungsanschriften.

Jetzt meinte eine Buchhaltungskraft, dass das einheitlich sein müsste, denn sonst könnte das Finanzamt annehmen, dass es sich um verschiedene Organisationen handelt, d. h. dass das Architekturbüro und meine Person als getrennte Einheiten angesehen werden. Ist das richtig?

Zusätzliche Infos:

Auf meinem Briefbogen steht Architekturbüro (+ Vor- und Zuname).

In meinen Steuerbescheiden des Finanzamtes steht im Feld "Bezeichnung des Unternehmens" Unterschiedliches - mal Architekt, mal Architekturbüro.

Meine Privat- und Geschäftsräume befinden sich an unterschiedlichen Orten, deshalb ist eine Vermischung privat/geschäftlich auch ausgeschlossen.

Ich freue mich auf die Beantwortung meiner Frage. Vielen Dank vorab.

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Für den Vorsteuerabzug ist grundsätzlich das Vorliegen einer Rechnung im Sinne des § 14 UStG erforderlich. Die Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

Name und Anschrift des leistenden Unternehmens,

Name und Anschrift des Leistungsempfängers,

Termin oder Leistungszeitraum der Lieferung oder Leistung,

Menge und Bezeichnung der gelieferten Produkte bzw. Art und Umfang der Dienstleistung,

die nach Steuersätzen aufgeschlüsselten Netto-Beträge und

die darauf entfallende Umsatzsteuer

das Ausstellungsdatum der Rechnung

eine einmalig vergebene Rechnungsnummer sowie

die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstllers.

Die Zusätze Architekturbüro oder Architekt haben in dem von Ihnen genannten Zusammenhang keinerlei Bedeutung.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen helfen.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betriebswirt

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Experte für Umsatzsteuer

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Leonberg, Württ

Seit ca. 46 Jahren im Steuerrecht tätig, davon seit 1981 selbständig als Steuerberater. Ich berate Arbeitnehmer, Unternehmer und Unternehmen sowie Privatpersonen. Ein Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist die bundesweite Vertretung von Steuerpflichtigen vor den Straf-und Bußgeldstellen der Finanzämter einschl. der Steuerfahndung, wenn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist. Desweiteren vertrete ich Steuerpflichtige im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren vor den Finanzämtern und führe Klageverfahren vor allen deutschen Finanzgerichten einschl. des Bundesfinanzhofesfinanzhofs zur Durchsetzung Ihrer Rechte durch.

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