Leistungsempänger als Steuerschuldner
Juni 25, 2012 | 25,00 EUR | beantwortet von Wirtschaftsprüfer André Hintz
Hallo,
ich betreibe seit 3 Monaten ein Küchenstudio in Bonn. Ich liefere Einbauküchen, welche durch ein von mir beauftragtes Subunternehmen eingebaut werden. Der Kunde erhält von mir eine Rechnung über die Lieferung und Montage mit USt-Ausweis.
Der Subunternehmer schreibt mir auch eine Rechnung mit USt-Ausweis.
Die Montage der Küche macht in der Rechnung etwa 10% des Gesamtpreises für den Kunden aus, wird aber nicht extra ausgewiesen.
Jetzt habe ich Küchen an einen Kunden geliefert u eingebaut, der selbst Bauunternehmner ist und eine Rechnung nach § 13b UStG verlangt. Ich hab argumentiert, dass die Lieferung der Küche im Vordergrund steht und der Einbau der Küche als Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt und damit die gesamte Rg ust-pflichtig ist.
Ist das richtig oder muss ich meine Rg berichtigen und alles ohne USt in Rg stellen oder muss ich die Rg teilen in Lieferung und Montage? Rechnet mein Subunternehmner richtig ab oder muss er mir Rechnungen nach § 13b UStG ausstellen?
Freundliche Grüsse
Sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Frage möchte ich gerne im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes zusammen mit den Regeln des Online Portals beantworten. Meine Antwort bezieht sich auf den von Ihnen dargestellten Sachverhalt.
Sofern Ihr Kunde Bauunternehmer ist, sind Rechnungen nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG üblich. Voraussetzung ist, dass er überwiegend mit seinem Unternehmen Bauleistungen erbringt.
Sie müssen jedoch nur dann eine Rechnung nach §13b ausstellen, wenn Sie selbst Bauleistungen erbringen. Dies setzt voraus, dass Ihre Leistungen überwiegend der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken. Bei einem einfachen Einbau einer Küche, die jederzeit entfernt werden kann ohne Auswirkungen auf die Bausubstanz, dürfte bei Ihnen die Eigenschaft eines Bauunternehmers fehlen. Somit sollten Sie weiterhin Rechnungen mit Umsatzsteuer ausweisen.
Die Rechnung die Sie von Ihrem Subunternehmer erhalten, muss weiterhin mit ausgewiesener Umsatzsteuer sein. Nur dann können Sie sich die Vorsteuer erstatten lassen.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich gewesen zu sein und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
André Hintz
Steuerberater
Steuerberatung@andrehintz.de
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?