Handhabung bei Bezug von nicht steuerbaren sonstigen Leistungen und von Lieferungen aus dem europäischen Ausland - Handhabung
März 28, 2013 | 30,00 EUR | beantwortet von Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges
Ich bin freiberuflich (Dolmetscher und Übersetzer) tätig, verfüge über eine Umsatzsteueridentnummer und habe auch nicht umsatzsteuerbare Einnahmen (aus sonstigen Leistungen) bei meiner Tätigkeit.
Die Handhabung derselben in der zusammenfassenden Meldung, USterklärung etc. ist mir klar.
Ich beziehe im Rahmen meiner o. g. freiberuflichen Tätigkeit jedoch auch nicht umsatzsteuerbare sonstige Leistungen aus dem europäischen Ausland (z. B. Übersetzungsleistungen anderer Übersetzer) bzw. könnten auch Lieferungen erfolgen (z. B. Fachbücher, ich bin mir nicht sicher, ob der Bezug von Fachbüchern hier anders zu handhaben ist) von Dienstleistern und von Unternehmen, die an mich nach dem gleichen Prinzip ohne die entsprechende ausländische Umsatzsteuer fakturieren. (meine Umsatzsteueridentnummer gebe ich zur Fakturierung jeweils an).
Meine Frage wäre nun, wie diese von mir bezogenen Leistungen und Lieferungen (?) (Fachbücher) steuerlich zu handhaben sind, ob auch ich diese an die Finanzbehörden mitteilen muss (die Mitteilung erfolgt ja bereits seitens der Gegenseite an die dortigen ausländischen Finanzbehörden) und falls ja, in welcher Form, d. h. wo ich diese ggf. bei der Umsatzsteuervoranmeldung eintragen muss, wo bei der Zusammenfassenden Meldung und wo bei der jährlichen Umsatzsteuererklärung.
Welche Meldefristen gilt es hierbei zu beachten? (die Umsatzsteuervoranmeldung nach vereinnahmten Entgelten, es besteht eine Dauerfristverlängerung)
Herzlichen Dank im Voraus
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.
Liefert Ihnen ein in einem Mitgliedstaat der EU ansässiger Unternehmer, der nach den Regeln diese Mitgliedstaats kein Kleinunternehmer ist, das Fachbuch, so liegt in Deutschland grundsätzlich ein umsatzsteuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt vor (§ 1 Nr. 5 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Verbindung mit § 1 a UStG). In der Rechnung Ihres Lieferanten wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Ferner enthält diese Rechnung den Hinweis auf eine umsatzsteuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung. Die Umsatzsteuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestes mit dem Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonat (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG).
In Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat der Rechnungstellung (oder mangels Rechnung dem Kalendermonat, der dem Erwerb folgt) haben Sie die Erwerbsteuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb der deutschen Finanzverwaltung zu erklären. Ferner müssen Sie den innergemeinschaftlichen Erwerb in Ihrer Umsatzsteuererklärung aufnehmen.
Verwenden Sie das Fachbuch für umsatzsteuerpflichtige Umsätze, so können Sie die Erwerbsteuer als Vorsteuer geltend machen (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG). Verwenden Sie das Fachbuch sowohl für umsatzsteuerpflichtige als auch für umsatzsteuerbefreite Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so können Sie nur den Teil der Erwerbsteuer als Vorsteuer geltend machen, der auf die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze entfällt (§ 15 Abs. 4 UStG).
Liegt der Gesamtbetrag der Entgelte für Ihre innergemeinschaftlichen Erwwerbe im vorangegangenem Kalenderjahr nicht über 12.500 EUR und wird dieser Betrag im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht überschritten (Erwerbschwelle) , so liegt kein meldepflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb vor (§ 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG). Sie dürfen dann diese Erwerbe nicht in Ihrer Umsatzsteuer-voranmeldung und Umsatzsteuererklärung aufnehmen.
Erbringt ein in einem Mitgliedstaat der EU ansässiger Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens für Ihr Unternehmen eine sonstige Leistung in Form einer Übersetzung, so gilt diese sonstige Leistung an Ihrem Firmensitz, also in Deutschalnd, als ausgeführt (§ 3 a Abs. 2 UStG). Mangels einer Steuerbefreiungsvorschrift ist diese sonstige Leistung in Deutschland umsatzsteuerpflichtig. Im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens geht die Umsatzsteuerschuld von Ihrem Lieferanten auf Sie als Leistungsempfänger über (§ 13 b Abs. 1 UStG). Die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die sonstige Leistung ausgeführt wurde. Sie müssen daher die Umsatzsteuer für diese sonstige Leistung in der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat der Leistungserbringung
erklären. Ebenso müssen Sie diese sonstigen Leistungen in Ihrer Umsatzsteuererklärung aufnehmen.
Verwenden Sie die sonstigen Leistungen für umsatzsteuerpflichtige Umsätze, so können Sie die Umsatzsteuer gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG). Verwenden Sie die sonstigen Leistungen sowohl für umsatzsteuerpflichtige als auch für umsatzsteuerbefreite Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so können Sie nur den Teil der Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen, der auf die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze entfällt (§ 15 Abs. 4 UStG).
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges
Steuerberater
Am Wieksbach 55
33378 Rheda-Wiedenbrück
Telefon: 05242/4055666
Fax: 05242/4055677
e-mail: office@illiges-steuerberatung.de
Internet: www.illiges-steuerberatung.de
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