Auftraggeber in DK. Erhebung der UmSt. zwingend?
August 27, 2010 | 30,00 EUR | beantwortet von Oliver Burchardt
Hallo.
Unser Logistik-Betrieb hat seinen Sitz in Deutschland, der Hauptauftraggeber (ebenfalls Logistik)seinen in Dänemark. Dieser verlangt auf die Erhebung der Ust zu verzichten.
Die Abrechnungen erfolgen seit einem Jahr netto per Gutschrift ohne Erhebung der Ust.
Ist dies rechtens?
Ausstehende Entscheidung des Eur.Gerichtshofes bewirkt was?
Jetzt ergab eine Betriebsprüfung seitens des Finanzamtes Eutin eine hohe Nachforderung. Einspruch ist fristgerecht eingelegt, trotzdem werden auflaufende Vorsteuer-Ansprüche mit dieser Forderung verrechnet.
Frage s.o.
Danke
Peter Bo.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen der Sachverhaltsschilderung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte.
Grundsätzlich richtet sich die Frage, ob Umsatzsteuer auf Umsätze zu erheben ist danach, wo der Ort der sonstigen Leistung liegt. Hier sind die Regelungen der §§ 3a ff. UStG 2009 maßgebend. Hierbei gehe ich davon aus, daß Sie als Logistikunternehmen keine Lieferungen, sondern nur sonstige Leistungen ausführen. Da Sie eine Betriebsprüfung ansprechen, gehe ich nur auf die Regelungen bis zu 31.12.2009 ein. Ab dem 1.1.2010 gelten umfangreiche Änderungen für den Ort der sonstigen Leistung.
Für Sie als Logistiker gelten die Regelungen des § 3b Abs. 3 UStG 2009. Da davon auszugehen ist, daß Ihr Auftraggeber Unternehmen iSd UStG ist, gilt der Umsatz als in Deutschland ausgeführt und damit als steuerbar. Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, auf diesen Umsatz Umsatzsteuer zu erheben und auch gesondert in der Rechnung auszuweisen.
Allerdings gewährt § 4 Nr. 3 UStG für grenzüberschreitenden Beförderungen eine Steuerbefreiung, sofern gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Ist dies der Fall, so ist keine Umsatzsteuer zu erheben.
Anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung erscheint mir daher auf den ersten Blick keine Steuerschuld zu bestehen. Diese Einschätzung kann aber nur vorläufig auf Basis der gesetzlichen Regelungen erfolgen. Im Einzelfall (insbesondere wenn die Voraussetzungen des § 4 Nr. 3 UStG nicht erfüllt sind), ist eine andere steuerliche Würdigung notwendig.
Ich empfehle Ihnen, sich zu diesem Sachverhalt detailliert steuerlich beraten zu lassen. Insbesondere muß eine Würdigung des Prüfungsberichts erfolgen.
Weiterhin sollten Sie sich beraten lassen, welche Auswirkungen die Änderungen des UStG ab dem 1.1.2010 auf Ihr Unternehmen haben.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Gesetzeslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Burchardt
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