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Frag einen Steuerberater zum Thema Umsatzsteuer

Umsatzsteuererklärung nach Betriebsaufgabe

Hallo,habe mein Gewerbe bereits zum 31.12.2008 beendet. Auf Grund von längerfristigen Verbindlichkeiten aus Miet - und Leasingverträgen zahle ich weiterhin die mir den Firmen verhandelten monatlichen Raten, bis die Forderungen vollständig beglichen sind. Meine Frage: Kann ich grundsätzlich aus diesen Beträgen auch nach der Betriebsaufgabe die Vorsteuer beim FA geltend machen, wenn ja in welcher Form? Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Matthias Wander

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte.

Grundsätzlich sind bei einer Betriebsaufgabe alle Forderungen und Verbindlichkeiten auf den Aufgabestichtag zu erfassen. In diesem Zusammenhang wird auch die Umsatzsteuer auf ausgeführte bzw. die Vorsteuer auf erhaltene Leistungen erfasst.

Nach Beendigung der betrieblichen Tätigkeit sind Aufwendungen i. d. Regel nicht mehr betrieblich veranlasst. Es gibt jedoch Ausnahmen. Bestehen z. B. nach der Aufgabe eines Betriebs noch verzinsliche Verbindlichkeiten, die bisher nicht getilgt worden sind, können die nach der Betriebsaufgabe geleisteten Zinszahlungen als nachträgliche Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit die Verbindlichkeiten nicht durch den Veräußerungserlös oder durch Verwertung von Aktivvermögen beglichen werden konnten.

Sofern Ihre Zahlungen auf Mietverbindlichkeiten aus 2008 entfallen, hätten diese in 2008 berücksichtigt werden müssen. Sofern Ihre Zahlungen für Zeiträume nach dem 31.12.2008 geleistet werden (Laufzeit der Verträge länger), können weder die Aufwendungen als nachträgliche Betriebsausgaben noch die darin enthaltene Vorsteuer berücksichtigt werden.

Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Auskunft geben zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Wander
Steuerberater

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Experte für Umsatzsteuer

Matthias Wander