Umsatzsteuer für Leistungen im Ausland
Juli 16, 2010 | 40,00 EUR | beantwortet von Matthias Wander
Sachverhalt:
Meine Gewerbeanmeldung ist in Deutschland
Tätigkeit: Veredelung von Textilien (Bedruckung, Beflockung, etc.)
Textilien und Materialien für die Veredelung werden in Deutschland eingekauft, Deutsche Rechnung inkl. USt.
Diese USt. Bekomme ich in Deutschland wieder.
Textilien werden im Ausland (bei Motorsport-Veranstaltungen) bestellt und von mir im Ausland, individuell veredelt. Auftraggeber sind hauptsächlich private Personen (nicht Deutsche, EU Mitglieder)
Verkäufe liegen zwischen 15,- und 30,-€, daher wären Rechnungen, bei der Masse, zu Aufwändig für mich.
Frage:
Muss ich in diesen Fällen eine USt. An das deutsche Finanzamt abführen?
Wie muss ich gegenüber Finanzamt angeben? Z.B. ein Kunde zahlt 20,-€ für einen T-Shirt. Gebe ich 20,-€ beim FA an ohne dann USt abzuführen?
Vielen Dank.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte.
Für die Frage ob die Leistung in Deutschland steuerbar ist, ist entscheidend, dass sich der Ort der Leistung im Inland befindet.
Bei der von Ihnen erbrachten Leistung handelt es sich um eine Werklieferung, da Sie neben der Veredelung den Hauptstoff (Textilien) selbst beschaffen. Gegenstand der Lieferung ist grundsätzlich das fertige Werk. Eine Aufteilung der Leistung in eine Lieferung der verwendeten Materialien und in die Ausführung einer sonstigen Leistung kommt wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Leistung nicht in Betracht.
Werden die Textilien im Ausland veredelt und anschließend im Ausland dem Auftraggeber übergeben, ist die Leistung in Deutschland nicht steuerbar. Werden dagegen die Textilien in Deutschland veredelt und anschließend als fertiges Werk an den Auftraggeber geliefert ist die Leistung in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig. Unter bestimmten Voraussetzungen können solche Lieferungen steuerfrei sein, wenn sie an einen anderen Unternehmer ausgeführt werden.
Nicht steuerbare Leistungen werden in der Umsatzsteuer-Voranmeldung in der Zeile 42 (Kennziffer 45) eingetragen.
Bitte beachten Sie, dass für die im Ausland erbrachten Leistungen möglicherweise im Ausland Umsatzsteuer zu zahlen ist.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Wander
Steuerberater
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