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Frag einen Steuerberater zum Thema Umsatzsteuer

Geschäftsveräußerung im Ganzen?

Ein Gastronom verkauft seine Gaststätte um eine neue zu übernehmen. Altes Gewerbe wird abgemeldet. Die neue Gaststätte wird unentgeltlich überlassen, er übernimmt die Renovierung und Einrichtung der Räume. Nun eröffnet er aber nicht, sondern veräußert die neue Gaststätte sofort nach Renovierung. Neue Gewerbeanmeldung ist nicht erfolgt. Ist das nun auch eine Geschäftsveräußerung im Ganzen? Muss hierauf Umsatzsteuer gezahlt werden oder nicht? Der neue Käufer will die 19% nicht bezahlen, da sein Stb. behauptet, das FA würde den Vorsteuerabzug verweigern (wegen Veräußerung im Ganzen). Wenn aber der Verkäufer die USt. bezahlt hat, kann dann das FA den VSt.-Abzug beim Käufer verweigern? Wo kann ich das nachlesen?

Dr. Yanqiong Bolik

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.

Geschäftsveräußerung im Ganzen ist in § 1 Abs. 1a UStG geregelt. Danach sind Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen umsatzsteuerlich nicht steuerbar.

Voraussetzungen für Geschäftsveräußerung im Ganzen sind insbesondere: Übereignung eines Unternehmens oder eines gesondert geführten Betriebs an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen. Der Erwerb hat Absicht, den Betrieb fortzuführen. Vorbehaltlich einer Überprüfung vollständiger Infomation scheint es, dass die von Ihnen geplante Veräußerung einer Geschäftsveräußerung im Ganzen entspricht. Eine sichere Aussage kann jedoch erst nach der erforderlichen Prüfung gemacht werden. Fall Sie den Sachverhalt detailliert überprüfen lassen möchten, stehe ich gern unter Anrechnung dieser Erstberatungsgebühr zur Verfügung.

Da eine Geschäftsveräußerung im Ganzen umsatzsteuerlich nicht steuerbar ist, soll der Verkäufer eine Rechnung mit Nettobetrag ausstellen. Er bezahlt dann für diesen Umsatz keine Umsatzsteuer. Der Erwerber hat auch keinen Vorsteueranspruch.

Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.

Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 9332 2657
Email: info@zdbz.de
www.steuerberatung.zdbz.de

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Dr. Yanqiong Bolik

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