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Frag einen Steuerberater zum Thema Umsatzsteuer

Dienstleistungen ins Ausland

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin steuerlicher Kleinunternehmer in Deutschland und mache Übersetzungen, Korrektorate, Buchbesprechungen für Verlage und Privatpersonen. Wie werden folgende Umsätze/Dienstleistungen bei mir behandelt:
Gutachten, Rezensionen für Verlage in der Schweiz,
Übersetzungen für Unternehmer, Institutionen in der EU mit USt. ID-Nr.,
Lektorat für Privatpersonen (z.B. Doktorarbeit) in der Schweiz, Österreich und Deutschland.
Ich denke, dass die letzte Position unter den Kleinunternehmerumsatz fällt, aber bei den anderen Umsätzen bin ich nicht sicher, ob hierfür die Katalogleistungen in Betracht zu ziehen sind. Muss ich auch eine Zusammenfassende Meldung machen? Ich danke schon mal für die Antwort.

Steuerberater Udo Glinka

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

ausgehend von den mir zur Verfügung gestellten Informationen gebe ich Ihnen nachstehend meine erste Einschätzung.

Ich gehe grundsätzlich davon aus, dass sich Ihre Frage nur auf die Beurteilung der Umsatzsteuer bezieht.

Es handelt sich bei den von Ihnen erbrachten umsatzsteuerlich grundsätzlich um sonstige Leistungen.
Wo diese steuerpflichtig sind bestimmt sich nach dem §3a UStG.

Danach ist der Grundfall, wenn Sie als deutscher Unternehmer eine sonstige Leistung an einen Unternehmer erbringen, dass der Leistungsort immer am Ort des Leistungsempfängers liegt. Liegt dieser im Ausland, ist der Umsatz in Deutschland nicht steuerbar.

Damit Sie sich nicht steuerlich im Ausland registrieren müssen, um dort einer eventuellen Umsatzsteuerpflicht nachkommen zu können, gibt es in dem entsprechenden Land, in der Regel' Bestimmungen zum Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den im Ausland ansässigen Unternehmer (Reverse Charge).

Das gilt sowohl für EU- als auch für Drittlands Umsätze.

Auch bei Geschäften mit Kunden die eine USt-ID haben, muss ein Kleinunternehmer keine ZM-Meldung übermitteln (§18a Abs. 4 UStG).

Umsätze die nicht in Deutschland steuerbar sind, gehören nicht zum maßgeblichen Kleinunternehmerumsatz.

Anders ist dies bei privaten Kunden.
Bei Privatkunden ist grundsätzlich der Ort des leistenden Unternehmers maßgeblich.
Da Ihr Unternehmen in Deutschland ansässig ist, handelt es sich um in Deutschland steuerbare Umsätze, die bei Vorliegen einer Kleinunternehmerschaft zum Kleinunternehmerumsatz gehören.

Meines Erachtens zählen die von Ihnen aufgezählten Leistungen nicht zu den im § 3a Abs. 3 UStG aufgeführten Leistungen, da Sie mir in diesem Sinne weder kulturell, künstlerisch noch wissenschaftlich oder unerrichtend erscheinen. Auch die in Abs. 4 gelisteten Leistungen erscheinen mir nicht einschlägig.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.

Mit freundlichem Gruß

Udo Glinka (StB)

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