Innergemeinschaftliche (EU) Lieferungen und Leistungen
März 31, 2011 | 30,00 EUR | beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller
Sehr geehrte Damen und Herren, als Buchhalterin bekomme ich jetzt immer öfter Rechnungen aus anderen EU-Ländern: Österreich, Luxembourg und Polen. Dabei handelt es sich bei Österreich und Luxembourg um Materiallieferungen (z.B. Farbe- für Malereibetrieb oder Lebensmittel- für Hotelbetrieb, PC-Zubehör, Büromaterial) und öfter Tankquittungen aus Polen.
Auf welches Aufwandskonto muß ich buchen und welche Beschriftung sollte es haben und in welcher Zeile bei der Ust-VA erscheint der Vst-Betrag? Was Polen anbelangt: umrechnen zum Tageskurs ist klar, wird das sonst genau so behandelt wie andere EU-Länder? Muß ich für alle Lieferungen und Leistungen aus den EU-Ländern eine ZM abgeben?
Danke
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Ich möchte Ihnen das an einem Beispielsfall erläutern, wobei ich unterstelle, dass die von Ihnen genannten Voraussetzungen vorliegen:
Sie kaufen aus einem EU-Land Waren für 1.000 Euro ein. Hier fällt in D 19% Umsatzsteuer an, die der Erwerber zu tragen hat, aber gleichzeitig er die Vorsteuer abziehen.
Unter Berücksichtigung des SKR 03 ergibt sich folgende Buchung:
Kto 3425 innergemeinschaftlicher Erwerb Wareneinkauf 1.000 (Soll) an Bank 1.000 (Haben).
Kto 1573 Vorsteuer 19% innergemeinschaftlicher Erwerb (Soll) an 1773 Umsatzsteuer (Haben) aus innergemeinschaftlichen Erwerb, der entsprechende Eintrag in der USTVA 2011 erfolgt in den Zeilen 34 und 56.
EDV Programme, z. B. DATEV oder Lexware steuern die Vorgänge beim Ansprechen der Kontonummer entsprechend automatisch.
Sie müssen alle EU Erwerbe in einer ZM abgeben, bis zum 25. des Folgemonats.
Vorsteuerbeträge, z. B. aus polnischen Benzinrechnungen, können in Deutschland nicht als Vorsteuer abgezogen werden, da diese nicht nach deutschem Umsatzsteuerrecht geschuldet werden ( s. BFH Urteil vom 2.4.1998 BStBl. 1998 II S. 695 ).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betriebswirt
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