§13b UStG Kunde ist Holländer, Leistung fand in Deutschland statt
August 26, 2010 | 55,00 EUR | beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller
Guten Tag, unser inländischer Mandant hat eine Bauleistung für einen niederländischen Kunden ausgeführt. Der Ort der Leistung war in Deutschland, da sich hier die Baustelle befand, die Rechnung wurde an die Adresse des niederländischen Kunden geschrieben. Nun hat der Betriebsprüfer bemängelt, dass auf der Rechnung der Hinweis auf §13b USTG fehlt (die Rechnung wurde fälschlicherweise nach § 3a (2) Nr. 1 UStG seitens des Mandanten steuerfrei gestellt), Umsatzsteuer wurde also noch nicht berechnet. Der Betriebsprüfer vertritt die Auffassung, das auch nachträglich eine Verlagerung der Steuerschuld auf den Niederländer nach §13b USTG nur möglich sei, wenn die Leistung an den Niederländer auch auf einer holländischen Baustelle stattgefunden hätte. Da die Baustelle aber im Inland liegt wäre das von vornherein schon nicht möglich. Hierzu finde ich aber nichts in Literatur. Vom Niederländer liegt auch schon eine Bestätigung vor, dass dieser die Umsätze ordnungsgemäß in Holland versteuert habe, dies reicht dem Betriebsprüfer aber auch nicht. Bisher argumentiere ich wie in der Anlage angefügt, jedoch komme ich so auch nicht weiter, wenn die Verlagerung der Steuerschuld nur auf einer niederländischen Baustelle möglich wäre. Der Betriebsprüfer verlängt natürlich nun aus dem bisherigen Nettoerlös die Herausrechnung und Abführung der UST an das FA. Danke für Ihre Hilfe.
Sehr geehrter Ratsuchende(r),
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Vorweg: Die von Ihnen erwähnte Anlage war nicht beigefügt.
Ihr inländischer Mandant hat eine Bauleistung in D erbracht. Die Steuerschuldnerschaft im Sinne des § 13b Abs.1 Ziff. 4 UStG i.V. mit § 13b Absatz 2 Satz 4 UStG liegt jedoch nur dann vor, wenn der Leistungsempfänger selbst auch im Baugewerbe tätig ist. Ist er dies nicht, findet die Vorschrift der Steuerschuldnerschaft keine Anwendung. Der Umsatz wäre, wenn die Bauleistung in D i.Z. mit einem Gebäude durchgeführt wurde, nach § 3a Abs. 2 Ziff 1 UStG in D steuerbar und steuerpflichtig, die Umsatzsteuer müsste dann aus dem Entgelt herausgrechnet werden.
Ist der Leistungsempfänger selbst im Baugewerbe tätig, dann liegen die Voraussetzungen für die Steuerschuldnerschaft bei Ihrer Mandantschaft vor.
Wird die Umsatzsteuerschuld nach § 13b UStG auf den Leistungsempfänger im Sinne des § 13b UStG überwälzt, muss dann neben den allgemeinen Vorschriften über die Rechungserstellung im Sinne des § 14 UStG auch der § 14a Abs. 5 UStG beachtet werden: Dort muss dann ein Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG eerscheinen.
Fehlt der Hinweis wie in Ihrem Falle und liegt tatsächlich Umsatzsteuerschuldnerschaft vor,so entbindet diese Fehlen den Leistungsempfänger nicht von der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 UStG (vgl. BMF v. 5.12.2001, IV B 1 - S 7279 - 5/01, BStB1 I 2001, 1013,). Der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Rechnungsempfängers ist keine materiell-rechtliche Voraussetzung für den Übergang der Steuerschuldnerschaft. In diesem Zusammenhang verweise ich auf den Umsatzsteuerkommentar Vogel /Schwarz § 14a UStG Rz. 31.
Ihr Mandant soll die Rechnung ändern mit dem Hinweis auf die Umsatzsteuerpflicht des Leistungsempfängers.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater/Dipl. Betriebswirt
PS:
Im Nachgang konnte ich Ihre Anlage doch noch öffnen.
Grundsätzlich sind Ihre Ausführungen richtig, sofern die Voraussetzungen der Steuerschuldnerschaft vorliegen. Zudem ist es richtig, dass der Leistungsempfänger nicht im Inland ansässig sein muss.
Sie müssten gegen den Umsatzsteuerbescheid Einspruch einlegen und in Höhe der strittigen Steuer die Aussetzung der Vollziehng beantragen.
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