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Frag einen Steuerberater zum Thema Steuererklärung

Unterhaltszahlung nichteheliche Mutter mit gemeinsamen Kind

Hallo

Ich verdiene 1.850 Euro Netto. Durch mein Arbeitsweg von 70km hab ich jedoch 1.990 Euro netto zur Verfügung.
Ich und meine Freundin sind glücklich und erwarten in wenigen Wochen ein Kind.

Ich will nun wissen welche Steuerlichen Tricks ich nutzen könnte um mein Freibetrag von den Einkommenssteuer noch zu erhöhen.


Nun bin ich verpflichet auch der Mutter 3 Jahre lang Unterhalt zu zahlen. Dieses tue ich, indem ich die Kosten der Wohnung, Strom, Essen, bezahle.


- Ich werde für das Kind 349,- EUR Kindesunterhalt zahlen. Kann ich das absetzen?

- Gibt es ein Pauschalten Betrag den ich angeben kann weil ich unerhalt für die nichteheliche Mutter naturell zahle?

- Ist es sinnvoller lieber 600,- EUR an Ihr zu überweisen (zzgl Kindesunterhalt)? Kann ich dann die 600 Euro absetzen als Unterhalszahlung?

- Sie ist nicht Krankenversichert. Deshalb ist sie auf eigene Kosten versichert (149) gibt es eine Möglichkeit das WIR davon profitieren können bei den Steuern?

Sie hat kein Einkommen. (Ledeglich: 184 Kindergeld, 150 Erziehungsgeld , 349 Kindesunterhalt, X Unterhalt)

Danke für Antworten :)

Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.

Wie ich Ihrer Ausführungen entnehmen kann leben Sie und Ihre Lebenspartnerin zusammen in einer Haushaltsgemeinschaft. Dann können Sie die Unterhaltsleistungen, die Sie in Form von Geldleistungen, Kleidung, Wohnung und Ernährung an Ihre mittellose Lebenspartnerin leisten, im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 8.004,00 EUR geltend machen (§ 33 a Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)). Der Höchstbetrag von 8.004,00 EUR erhöht sich um die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die Sie für Ihre Lebenspartnerin aufwenden.

Erzielt Ihre Lebenspartnerin eigene Einkünfte und Bezüge, ist der Höchstbetrag insoweit zu kürzen, als er den Betrag von 624,00 EUR im Kalenderjahr übersteigt. Kindergeld und Elterngeld werden nicht bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge Ihrer Lebenspartnerin berücksichtigt.

Ebenso enfällt der Abzug der Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung, wenn Ihre Lebenspartnerin Über Vermögen von mehr als 15.500,00 EUR verfügt.

Da Sie für das gemeinsame Kind Anspruch auf einen Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld haben, können Sie die Unterhaltszahlungen an das Kind nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges
Steuerberater
Am Wieksbach 55
33378 Rheda-Wiedenbrück

Telefon: 05242/4055666
Fax: 05242/4055677
e-mail: office@illiges-steuerberatung.de
Internet: www.illiges-steuerberatung

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Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges