Abzug Betriebskosten bei Anerkennung der Übungsleiterpauschale
September 21, 2013 | 25,00 EUR | beantwortet von Michael Herrmann
Ich bin hauptberuflich Hausfrau und nebenberuflich/freiberuflich als Dozentin tätig. Da ich Kurse an der VHS gebe, wurde vom Finanzamt eine Übungsleiterpauschale anerkannt. Für 2011 hat das Finanzamt nun entsprechend dem Verhältnis von Unterrichtsstunden an der VHS (13,77 %) und Unterrichtsstunden für andere Unternehmen (86,23 %) die Betriebsausgaben gemindert (§ 3c (1) EStG).
Da bei keinem meiner VHS-Kolleg(inn)en das ebenso gehandelt wird, frage ich mich, ist das rechtens?
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Die Einnahmen, die Sie als Übungsleiter gem. § 3 Nr. 26 EStG bis zu 2.400 € (ab 2013) steuerfrei vereinnahmen, können nicht um Werbungskosten, bzw. Betriebsausgaben gemindert werden. Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, § 3c Abs. 1 EStG.
Die Ausgaben in Zusammenhang mit der Übungsleiterpauschale sind daher erst abziehbar, soweit Sie 2.400 € übersteigen. Da Sie vermutlich keine getrennten Aufzeichnungen eingereicht haben, ist das Finanzamt berechtigt, die anteiligen Aufwendungen zu schätzen. Die Aufteilung nach den erzielten Umsätzen ist hierzu ein zulässiger Maßstab. Sie können jedoch durch eine Einzelberechnung nachweisen, dass die anteiligen Aufwendungen für die Übungsleiter-Tätigkeit eventuell niedriger sind.
Der Hinweis auf ihrer Kollegen hilft hier leider nicht weiter. Aus Erfahrung kann ich sagen, dass jeder Fall anders gelagert ist und in der Regel falsche Ansichten über die tatsächlichen Maßnahmen des Finanzamtes bestehen. Pauschale Aussagen führen daher regelmäßig in die Irre.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater
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