Einsatzwechseltätigkeit Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand
Januar 14, 2013 | 25,00 EUR | beantwortet von Dr. Yanqiong Bolik
Sehr geehrter Steuerberater,
ich habe eine Frage:
Ich arbeite bei einem Dienstleister und habe im letzten Jahr als Berater Projekte bei einem Kunden durchgeführt.
Der Standort des Kunden war rund 700km von meiner Wohnung und Arbeitsstätte entfernt. Dort habe ich eine Wohnung angemietet. Die Kosten dafür und die Fahrtkosten für eine eine Wochenendheimfahrt a 30 Cent pro Entfernungskilometer hat mir mein Arbeitgeber steuerfrei auf mein Konto überwiesen. Zusätzlich noch eine Pauschale von 200€ im Monat für die Verpflegung. Für diese Betrage habe ich keine Nachweise und sie sind nirgendwo schriftlich festgehalten. Im Schnitt war ich alle 3-4 Wochen einmal am Standort des Arbeitgebers tätig.
Lässt sich da noch etwas absetzen oder sollte ich besser keine Steuererklärung abgeben?
Grüße
Fragesteller
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.
Ihrer Sachverhaltsschilderung zufolge, gehe ich davon aus, dass Ihre regelmäßige Arbeitsstätte am Standort Ihres Arbeitgebers ist. Der Einsatz bei dem Kunden stellt eine Auswärtstätigkeit (Dienstreisen) dar, wenn Sie vorübergehend, außerhalb Ihrer Wohnung und Ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wird. Sie werden nach dem Projekt an Ihre regelmäßige Arbeitsstätte zurückkehren und dort Ihre berufliche Tätigkeit fortsetzen.
Für Dienstreisen sind Fahrtkosten (Fahrkosten zwischen zwischen Wohnung und auswärtiger Tätigkeitsstätte, zwischen Wohnung und auswärtiger Unterkunft, zwischen regelmäßiger Arbeitsstätte und auswärtiger Tätigkeitsstätte, zwischen regelmäßiger Arbeitsstätte und auswärtiger Unterkunft, für sämtliche Zwischenheimfahrten), Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten sowie Reisenebenkosten (z.B. Parkgebühr auf der Dienstreisen) abzugsfähig.
Die vom Arbeitgeber steuerfrei erstatteten Aufwendungen können nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Diese müssen von den gesamten Aufwendungen abgezogen werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.
Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 2132 1815
Email: info@zdbz.de
www.steuerberatung.zdbz.de
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?