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Frag einen Steuerberater zum Thema Steuererklärung

Anlage G Anrechnung Gewerbesteuer 2008

Hallo,
ich benötige Hilfe beim Ausfüllen der Anlage G für das Jahr 2008 - speziell der Anrechnung der Gewerbesteuer. Mir ist nicht klar welche Zahlen in welches Feld müssen (Zeilen 16 bis 22).

Ich bin Kommanditist einer GmbH & Co.KG und habe in Zeile 7 der Anlage G das Unternehmen mit meiner Entnahmesumme für 2008 eingetragen.

Gewerbesteuer wurde wie folgt von meinem ehemaligen Steuerberater berechnet:

Gewerbeertrag:
vorläufiger Gewinn 29.984
+ Gewinnkorrektur 54.094
+ Korr. wg. Investitionsabz. § 7g Abs. 1 EStG -10.000
= endgültiger Gewinn 74.078

= Gewerbeertrag 74.078
abgerundet auf volle 100 EUR 74.000
- Freibetrag §11 Abs. 1 GewStG 24.500
= steuerpflichtiger Gewerbeertrag 49.500

Steuermessbetrag nach dem Gewerbeertrag
49.500 x 3,50 v.H. = 1.732
Gewerbesteuerschuld (1.732 x 450,00 v.H.) 7.794
- Gewerbesteuer-Vorauszahlung 0
= berechnete Gewerbesteuer-Rückstellung/Aktiv. 7.794

Besonderheit ist, dass mir persönlich für die Gewerbesteuerzahlung 2008 ein Anteil von 3.200 EUR anzurechnen ist (ich habe diesen Betrag im Unternehmen bereit gestellt). Die Gewerbesteuer 2008 wurde im Jahr 2009 vom Unternehmen entrichtet.
Meine Frage ist nun, welche Zahlen in welche Zeile?

Michael Herrmann

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Gesellschaftern einer Personengesellschaft wird bei der Einkommensteuerveranlagung eine Steuerermäßigung gewährt, die die Belastung der gewerblichen Einkünfte mit Gewerbesteuer ausgleichen soll.
Zusätzliche Problembereiche ergeben sich bei Personengesellschaften daraus, dass die einzelnen Gesellschafter die Ermäßigung gesetzlich zwingend anteilig im Verhältnis des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels geltend machen müssen, während die Verteilung des Gewinns der Personengesellschaft für steuerliche Zwecke auf Grund von Vorabgewinnen oder auch von Tätigkeitsvergütungen, Darlehenszinsen o.Ä. hiervon deutlich abweichen kann. Hierdurch bedingt kann die Steuerermäßigung unter Umständen nicht oder nicht in dem gewünschten Umfang ausgenutzt werden.

In der Anlage G sind folgende Angaben zu machen:
Zeile 7: Der auf Sie entfallende anteilige Gewerbegewinn (ausgehend von 74.078 €) inklusive eventueller Vorabgewinne (Teil einer Gewinnverteilungabrede), Tätigkeitsvergütungen und Darlehenszinsen etc.. Ihre Entnahmesumme ist keine Grundlage der Besteuerung.
Zeile 16: Der nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel auf Sie entfallende Gewerbesteuer-Messbetrag (Anteil von 1.732 €)
Zeile 17: Der nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel auf Sie entfallende
Anteil an der tatsächlichen Gewerbesteuer-Zahlung (Anteil von 7.794 €) Die von Ihnen, vom allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel eventuell abweichende, geleistete Zahlung ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

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Mitglieds-Nr. 122 809





Aufsichtsbehörde:

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Berufzugehörigkeit:

Die gesetzliche Berufsbezeichung

"Steuerberater" wurde in der

Bundesrepublik Deutschland verliehen.





Berufsrechtliche Regelungen:

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Durchführungsverordnung zum

Steuerberatungsgesetz (DVStB)

Berufsordnung (BOStB)

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