Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Sonstige Frage an Steuerberater

Lebensversicherung zur Tilgung einer Hypothek- Steuerschädlichkeit

Hallo,
Ich habe vor ca. 20 Jahren als Kapitalanlage eine Eigentumswohnung in Thüringen gekauft. Dazu wurde eine Hypothek aufgenommen, die tilgungsfrei gestellt und an eine Lebensversicherung gekoppelt wurde, die bei Fälligkeit (2025) die Hypothek tilgt. Die Wohnung ist seither vermietet. Die Hypothekenzinsen (derzeit 4.85% Zins – leider noch bis 2018) werden als Werbungskosten bei der Steuerklärung geführt. Die jährlich Prämie für die LV wird nicht steuerlich behandelt.

Nun die Frage: Normalerweise ist die Auszahlung der LV und damit Tilgung der Hypothek steuerfrei (richtig?). Was ist nun, wenn der Betrag der LV die Hypothek überschreitet? Was ist dann mit dem Überschuss in steuerlicher Hinsicht? Ist das dann steuerschädlich und wenn dem so ist, was muss dann versteuert werden? Nur der Überschuss und davon nur der Gewinn (Zuwachs durch Zinsen und Überschussbeteiligung)? Oder hat 1€ Überschuss bereits Steuerschädlichkeit für die ganze LV zur Folge. Oder best case: Überschuss ist steuerfrei?

Angesichts der momentanen Zinssituation sieht es zwar nicht so aus, dass die LV die Hypothek übersteigt. Aber ich könnte auf die Idee kommen, Sondertilgungen für die Hypothek zu tätigen, was angesichts der relativ hohen Zinsen eine sehr gute Anlage wäre. Auch Überführung der tilgungsfreien Hypothek in Hypothek mit Tilgung bietet mein Vertrag an. Dann könnte es gut sein, dass die LV die Hypothek überdeckt.

Ginster Frank

Guten Abend,

grundsätzlich dürfte damalig bei Abtretung ein Feststellungsbescheid der Finanzbehörde ergangen sein betreffend der Steuerschädlichkeit der Abtretung. Falls dies nicht erfolgt ist, müsste man erst einmal prüfen, ob damalig Steuerschädlichkeit vorlag. Soweit die abgetretenen Ansprüche aus der LV nicht höher waren als die damaligen Anschaffungskosten der Lebensversicherung war dies unschädlich.
Soweit Sie zwischenzeitlich keine neue Besicherung vorgenommen haben, z.B. durch Neuaufnahme eines Darlehn dürfte die Angelegenheit unkritisch sein.
Eine Schädlichkeit tritt auf jeden Fall nicht dadurch ein, dass Sie einen Überschuss aus der LV haben und nach Tilgung des Darlehn Ihnen noch etwas verbleibt.
Letztlich bedarf die Angelegenheit wohl eher einer Prüfung Ihrer damals schädlichen bzw. unschädlichen Abtretung.
Ich hoffe, dass wir Ihnen erst einmal weitergeholfen haben.
Bei weiteren Rückfragen kontaktieren Sie mich ab Montag unter 0049 2232 9345-0.

Schönes Wochenende

Frank Ginster

fadeout
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Experte für Sonstige Frage an Steuerberater

Ginster Frank

Ginster Frank

Brühl

GINSTER - THEIS - KLEIN und PARTNER mbB Steuerberater Rechtsanwalt

Frank Ginster
Diplom-Finanzwirt
Steuerberater

Anschrift:
Am Strauchshof 2
50321 Brühl

Telefon: 02232 / 93 45 0
Fax: 02232 / 93 45 67
Mail: bruehl@gtkp.de
Internet: www.gtkp.de

vollständiges Profil