Umzug von Einzelunternehmen
November 6, 2015 | 30,00 EUR | beantwortet von StB Patrick Färber
Umzug von Einzelunternehmen
In einem Raum meiner eigenen Wohnung betreibe ich ein kleines Einzelunternehmen als Gewerbe ohne Mitarbeiter. Da der Quadratmeter-Anteil über 10% liegt, gehört der Firmenraum zum Betriebsvermögen.
Jetzt plane ich den Umzug – privat und beruflich - in eine andere Stadt.
- Muss ich zwingend zuerst mit der Firma ausziehen und diese abmelden und wieder anmelden, weil im umgekehrten Fall die gesamte Wohnung ins Betriebsvermögen fällt? Gibt es dazu Fristen?
- Wann erfolgt die zwangsläufige Buchprüfung der Firma und was wird geprüft?
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Angaben sind etwas unklar:
Ausgehend von der Tatsache, dass es sich bei der Wohnung um Ihr Eigentum handelt, wird das Arbeitszimmer nur dann zwingend Betriebsvermögen, wenn der anteilige Wert des Zimmers mehr als EUR 20.500 überschreitet und mehr als 20% des Gesamtwertes ausmacht.
Die qm-Grenze von 10% ist mir in diesem Zusammenhang unbekannt.
Ich verstehe es weiterhin so, dass Sie Ihr Gewerbe in der neuen Wohnung weiterbetreiben wollen ("....abmelden und wieder anmelden..."). Sie müssen lediglich dem zuständigen Finanzamt die Ummeldung der Adresse mitteilen, damit ein Zuständigkeitswechsel erfolgen kann.
Durch diese Vorgänge kann niemals "die ganze Wohnung" Betriebsvermögen werden, solange Sie nur den einen Raum nutzen und auch nur die anteiligen Kosten in der Steuererklärung geltend machen.
Sollte Ihr Sachverhalt so zu verstehen sein, dass Sie Ihr Gewerbe mit dem Umzug aufgeben, so müßten Sie in der jährlichen Steuererklärung eine Betriebsaufgabe erklären. Ich verstehe es aber so, dass dies nicht der Fall ist.
Es gibt leider keine festen Fristen für Betriebsprüfungen. Bei kleinen Unternehmen kann ggf. sogar überhaupt nicht geprüft werden. Wenn der Fall genau geprüft würde, so würde man hierzu z.B. einen Grundriss/Skizze der Wohnung anfordern, in dem der Arbeitsraum und dessen Größe erkennbar ist.
Ich hoffe, alle Angaben richtig verstanden zu haben und Sie dementsprechend ggf. "beruhigt" zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Färber
StB
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