Was passiert, wenn der Beschenkte vor mir verstirbt?
Dezember 13, 2022 | 50,00 EUR | beantwortet von Fred Wittik
Sehr geehrter Steuerberater,
ich heiße David Heinze und habe eine Frage zum Thema Schenkungssteuer. Vor einigen Jahren habe ich meinem Sohn eine Immobilie übertragen, um ihn finanziell zu unterstützen. Nun mache ich mir Gedanken darüber, was passieren würde, wenn mein Sohn vor mir versterben sollte.
Derzeit ist mein Sohn gesund und munter, aber wie wir wissen, kann das Leben manchmal unvorhersehbare Wendungen nehmen. Sollte mein Sohn vor mir sterben, würde die Immobilie wieder zurückfallen auf mich als Schenker? Und welche steuerlichen Auswirkungen hätte das für mich? Würde ich dann erneut Schenkungssteuer zahlen müssen?
Diese Situation bereitet mir Sorgen, da ich nicht genau weiß, wie ich mich in einem solchen Fall verhalten sollte. Gibt es Möglichkeiten, um steuerliche Risiken zu minimieren, falls der Beschenkte vor mir verstirbt? Oder gibt es vielleicht Vorkehrungen, die ich treffen kann, um diese Situation zu vermeiden?
Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir weiterhelfen könnten und mir mögliche Lösungsansätze aufzeigen könnten. Es ist mir wichtig, dass ich gut informiert bin und im Falle eines Falles weiß, wie ich handeln sollte.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung.
Mit freundlichen Grüßen,
David Heinze
Sehr geehrter Herr Heinze,
vielen Dank für Ihre Frage zum Thema Schenkungssteuer in Bezug auf die Übertragung einer Immobilie auf Ihren Sohn. Es ist verständlich, dass Sie sich Gedanken darüber machen, was passieren würde, wenn Ihr Sohn vor Ihnen versterben sollte und welche steuerlichen Auswirkungen dies für Sie haben könnte.
Grundsätzlich gilt, dass eine Schenkung unwiderruflich ist. Das bedeutet, dass die übertragene Immobilie dauerhaft im Besitz Ihres Sohnes bleibt, auch im Falle seines vorzeitigen Ablebens. In diesem Fall würde die Immobilie nicht automatisch auf Sie als Schenker zurückfallen. Sie müssten jedoch gegebenenfalls erneut Schenkungssteuer zahlen, wenn die Immobilie im Rahmen der Erbfolge auf Sie übergeht.
Die Schenkungssteuer wird grundsätzlich nur einmalig erhoben, wenn eine Schenkung erfolgt. Sollte Ihr Sohn also vor Ihnen versterben, würde in der Regel keine erneute Schenkungssteuer anfallen. Allerdings könnte die Immobilie im Rahmen der Erbfolge auf Sie übergehen und hierbei könnten wiederum Erbschaftsteuern anfallen, abhängig von der Höhe des Vermögens und des Verwandtschaftsverhältnisses.
Um steuerliche Risiken zu minimieren, könnten Sie beispielsweise eine Rückfallklausel in den Schenkungsvertrag aufnehmen lassen. Diese Klausel würde festlegen, dass die Immobilie im Falle des vorzeitigen Ablebens Ihres Sohnes auf Sie zurückfällt. Dadurch könnten Sie sicherstellen, dass die Immobilie nicht in die Erbmasse Ihres Sohnes fällt und somit auch keine Erbschaftsteuer anfällt. Allerdings sollten Sie sich hierbei fachkundig beraten lassen, da Rückfallklauseln steuerlich komplex sein können.
Es gibt auch die Möglichkeit, eine Schenkung unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts zu tätigen. Dabei behalten Sie sich das Recht vor, die Immobilie zu Lebzeiten weiterhin zu nutzen und Einkünfte daraus zu erzielen. Dies kann steuerliche Vorteile mit sich bringen und die Übertragung der Immobilie im Falle des Ablebens Ihres Sohnes vereinfachen.
Es ist ratsam, sich in einem solchen Fall von einem erfahrenen Steuerberater beraten zu lassen, um individuelle Lösungsansätze zu erarbeiten, die Ihren persönlichen Bedürfnissen und steuerlichen Situation gerecht werden. Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen konnte und stehe Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Fred Wittik
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