Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Schenkungssteuer

Schenkungsfreibetrag Stiefkinder

Hintergrund:
Wir sind drei Geschwister von derselben Mutter aber 2 Erzeugern. Meine 1te Schwester und ich kamen aus erster Ehe, in der zweiten Ehe wurde dann meine 2te Schwester gezeugt. Die zweite Ehe besteht aber auch nicht mehr. Nach deutschem Recht gelten meine 1te Schwester und ich (erste Ehe) dennoch als Stiefkinder des zweiten Erzeugers.
Mein Stiefvater möchte uns drei Kindern nun einen Überlassungsvertrag seines Hauses anfertigen lassen. Jedes Kind soll dabei ein Drittel des Anteils bekommen. Laut §1 Übertragung: "Die Übertragung erfolgt im Wege der vorweggenommenen Erbregelung, und zwar als Schenkung."

Eigentliche Frage:
Wie sieht es für die Stiefkinder nun Steuerrechtlich aus? Welcher Freibetrag steht uns Stiefkindern zu? Sind Stiefkinder Steuerrechtlich gleichgestellt mit leiblichen Kindern?

Steuerberater Bernd Thomas

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Kinder und Stiefkinder gehören zur Steuerklasse I im Sinne des ErbStG (§ 15 Abs. 1 Satz 1 I Nr. 2 ErbStG. Die Freibeträge sind einheitlich (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ERbStG). Leiblichen Kinder, Adoptivkinder und Stiefkinder sind insoweit gleichgestellt.Stiefkinder sind alle Kinder oder Adoptivkinder des anderen Ehegatten (BFH v. 31.1.1973, II R 30/65, BStBl II 1973, 453). Auch nach Beendigung der Ehe, welche die Schwägerschaft begründet hat (durch Tod, Scheidung oder Aufhebung), dauert die Schwägerschaft an (§ 1590 Abs. 2 BGB), so dass auch das Stiefkindschaftsverhältnis erhalten bleibt (Götz in Götz/Meßbacher-Hönsch, eKomm Ab 1.1.2015, § 15 ErbStG Rz. 47 (Aktualisierung v. 26.10.2021), m.w.N.).

Dem ausgelobten Honorar entsprechend muss die Detailtiefe begrenzt bleiben, deswegen ist ggf. in den genannten Quellen und Verweisen nachzulesen (deutsche Gesetze sind abrufbar in www.gesetze-im-internet.de).

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Thomas
Steuerberater

Informationen gemäß DL-InfoV: Steuerberater Dipl.-Kaufmann (FH) Bernd Thomas, Steuerberater, Franklinstraße 15, 30177 Hannover, Mitglied der Steuerberaterkammer Niedersachsen, Mitgliedsnummer 146580, Berufshaftpflichtversicherung bei R+V Allgemeine Versicherung AG, Mittlerer Pfad 24, 70499 Stuttgart, Versicherungssumme: 250.000 Euro für den einzelnen Schadensfall; Jahreshöchstleistung: 1.000.000 Euro (für alle Schäden eines Versicherungsjahres); Es gelten die berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere Steuerberatungsgesetz (StBerG), Durchführungsverordnungen zum Steuerberatungsgesetz (DVStB), Berufsordnung (BOStB), Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) (Regelungen einsehbar unter: https://www.berufsrecht-handbuch.de/, http://www.gesetze-im-internet.de/stberg, www.gesetze-im-internet.de/stbvv/), die Berufsbezeichnung Steuerberater wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.

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