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Frag einen Steuerberater zum Thema Mehrwertsteuer

Umsatzsteuer auf Vergütung als Geschäftsführer einer Limited

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich bin als Geschäftsführer einer Limited bestellt an der ich nicht gesellschaftsrechtlich beteiligt bin. Ich erhalte hierfür eine monatliches Honorar je nach dem wie der Umsatz der Gesellschaft ist. Ist das hieraus erzielte Honorar umsatzsteuerpflichtig? Im Geschäftsführervertrag steht nicht von umsatzsteuer. Reicht dies bereits aus, oder muss es hier eine andere Regelung geben. Meines Wissens hat sich die Ltd auch keine Vorsteuer aus den Honoraren gezogen. Herzichen Dank bereits jetzt für Ihre schnelle Antwort

Michael Herrmann

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Das eigentliche Problem der Sachverhaltsgestaltung ist, ob Sie als Geschäftsführer der Limited selbständig sind oder als Arbeitnehmer einzustufen sind. Im Falle der Selbständgkeit sind die Geschäftsführungsleistungen umsatzsteuerpflichtig. Ansonsten beziehen Sie Arbeitslohn mit den sozialversicherungsrechtlichen Folgen.

Ein Unternehmer kann die in Rechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmen für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbetrag abziehen (§ 15 UStG). Maßgeblich ist also, dass der Geschäftsführer, der für die Kapitalgesellschaft Leistungen erbringt, ein selbständiger Unternehmer ist (§ 2 UStG). Dies ist der Fall, wenn der Geschäftsführer seine Tätigkeit auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung ausübt. Die Tätigkeit ist dagegen nicht selbständig, wenn der Geschäftsführer einem Unternehmen so eingegliedert ist, dass er den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet ist. Weisungsabhängig in diesem Sinne sind regelmäßig Arbeitnehmer.

Nachdem der BFH im Jahr 2002 zur Umsatzsteuerbarkeit von Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen, die eine GmbH an eine GbR erbringt, Recht gesprochen hat, äußerte er sich mit Urteil v. 10. 3. 2005 - V R 29/03 zur Selbständigkeit des Geschäftsführers einer GmbH. Die Rechtsprechung bezieht sich bisher nur auf GmbH-Geschäftsführer. Da es sich auch bei der Limited um ein Kapitalgesellschaft handelt, ist die Rechtsprechung entsprechend anwendbar.

Das BMF-Schreiben (Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen als Verwaltungsanweisung) v. 21. 9. 2005 - IV A 5 - S 7104 - 19/05 hat die Grundsätze des genannten Urteils aufgegriffen und erläutert. Es wird nochmals ausdrücklich klargestellt, dass die Frage der Selbständigkeit natürlicher Personen für die Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer nach denselben Grundsätzen zu beurteilen ist.
Maßgeblich für die Beurteilung einer Selbständigkeit sind die Regelungen im Anstellungsvertrag. Es kommt auf den konkreten Einzelfall an. Allein eine vertragliche Regelung, wonach der Geschäftsführer gemäß seinem Anstellungsvertrag Zeit, Umfang und Ort der Tätigkeit nach eigenem Ermessen bestimmen kann, reicht für die Annahme der Selbständigkeit nicht aus. Umgekehrt kann die Selbständigkeit aber auch nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil der Geschäftsführer seine Leistung bzw. Tätigkeit zu bestimmten Zeiten zu erbringen hat. Ist allerdings im Anstellungsvertrag geregelt, dass der Geschäftsführer Zeit, Umfang und Ort seiner Tätigkeit nach eigenem Ermessen bestimmen kann, und zwar ohne Bindung an Vorschriften der Gesellschaft, so spricht dies für die Selbständigkeit. Allein daraus, dass ein Geschäftsführer sozial- bzw. arbeitsrechtlich gesehen selbständig ist, d.h., der Sozialversicherungspflicht nicht unterliegt, kann nicht geschlossen werden, dass er umsatzsteuerlich selbständig ist. Die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht ist aber immerhin ein Indiz dafür, dass der Geschäftsführer selbständig ist. Gegen die Beurteilung als selbständig spricht allerdings, wenn im Anstellungsvertrag geregelt sind: ein Urlaubsanspruch, der Anspruch auf sonstige Sozialleistungen oder die Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall, insbesondere bei monatlichen festen Bezügen.

Anhand Ihrer Angaben ist daher die Unternehmereigenschaft aus der Ferne nicht nachprüfbar. Sie sollten den Sachverhalt konkret prüfen lassen, um Gewissheit zu erhalten und keine Nachzahlungen in steuerlicher oder sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht zu verursachen.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

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