Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Kapitalvermögen

Wechselkursgewinne USD-Euro

Guten Tag
zunächst zu meiner Situation, ich bin Softwareentwickler, habe keine Angestellten bin tätig als Einzelunternehmer mit Gewerbeanmeldung, kein Kleinunternehmer mehr, aber erstelle meine Gewinermittlung noch mittels Einnahmen-Überschussrechnung.

Einige meiner Auslandskunden hatten meine Rechnungen Dezember 2014 auf ein E-wallet in USD bezahlt. (Das E-wallet ist sowas wie paypal, keine Zinsen, keine richtige Bank aber man kann auf ein Bankkonto von dort auszahlen lassen.)
Noch sind sämtliche genannten Beträge auf besagtem E-wallet in USD.

Meine Hauptfrage ist wie es sich in meiner Situation mit der Besteuerung von Wechselkursgewinnen seit dem Tag eines jeweiligen USD-Geldeingangs verhält und insbesondere was ich tun muss damit keine Besteuerung des Wechselkursgewinns anfällt. Dazu die folgenden konkreten Fragen:

1. Wenn ich das gesamte Guthaben vom USD e-wallet A) auf mein USD-Bankkonto B) (beide zinslos) überweise, kann ich dann in meinem Fall zu einem beliebigen Zeitpunkt auf Konto B den Währungstausch durchführen ohne steuerliche Konsequenzen oder muss ich dafür ein Jahr ab Zahlungseingang meiner Kunden warten, oder verhält es sich nochmal anders?

Bei klarer Steuerfreiheit der Wechselkursgewinne in meinem Fall haben sich die restlichen Fragen wohl erledigt. Was nach meinen bisherigen Recherchen dafür sprechen würde ist, dass ich das USD Guthaben nicht gekauft habe sondern es mir als Zahlung zugeflossen ist. Stichwort \\\\\\\\\\\\\\\"nicht angeschafft sondern zugeflossen\\\\\\\\\\\\\\\", nach einem älteren möglicherweise nicht mehr aktuellen Dokument von 2004. Aber einerseits bin ich kein Experte andererseits ist das Dokument nicht ganz aktuell und der beschriebene Fall ist auch nicht der exakt gleiche Sachverhalt:

\\\\\\\\\\\\\\\"...In der Zwischenzeit in der Fremdwährung angefallene Zinsen führen beim Umtausch nicht zu einem privaten Veräußerungsgeschäft im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, da sie nicht angeschafft wurden, sondern zugeflossen sind. \\\\\\\\\\\\\\\"

aus \\\\\\\\\\\\\\\"Zweifelsfragen bei der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte\\\\\\\\\\\\\\\"
http://www.rws-verlag.de/hauptnavigation/volltexte.html?volltext=8cbd005a556ccd4211ce43f309bc0eac&jahr=2004&date_anchor=05112004

Auf das erwähnte Dokument selbst einzugehen ist aus meiner Sicht nicht nötig ich wollte es nur der vollständigkeit halber erwähnen wie ich auf eine mögliche Unterscheidung angeschafft/zugeflossen im Zushg. mit eventueller Steuerfreiheit komme.



2. Ich würde gerne einige zukünftige USD Zahlungen von Kunden direkt ohne zu warten in Euro tauschen, ohne eine Besteuerung auf Wechselkursgewinne bereits erhaltener Zahlungen auszulösen.
Falls es eine 1-Jahresfrist für mich gibt, würde dann folgendes funktionieren:
I) Überweisung des gesamten jetzigen USD Guthabens von E-wallet A -> USD-Konto B, Bank 1 (beide zinslos wie in 1.)
II) Eröffnung eines weiteren USD Kontos C (zinslos) bei einer anderen Bank 2
III) Überweisung zukünftiger Zahlungen direkt von A->C mit zeitnahem Umtausch bei Bank 2 ohne 1 Jahr zu warten.
Wären bei derartiger Trennung die **vorherigen** Beträge von A->B frei von einer Besteuerung auf Wechselkursgewinne?

Spielt bei den beiden Fragen der Status des Ewallets bzw. USD-Konto geschäftlich/privat irgendeine Rolle?
Hat eine Überweisung USD E-wallet -> USD Bankkonto irgendeine Auswirkung auf Fristen?

Ralph J. Schnaars



sehr geehrter Fragesteller,


aus Ihren Angaben ergibt sich, dass es sich bei den fraglichen USD-Beträgen
um Zahlungen von Kunden Ihres Unternehmens handelt.

Damit sind die Einnahmen bei Zufluss als betriebliche Einnahmen in der Buchhaltung zu erfassen.
Als Zufluss gilt hier der Zeitpunkt an dem Sie über das Geld verfügen können und zwar egal, ob es sich auf einem Währungskonto, dem E-wallet oder einem EUR-Konto befindet.

Für die Verbuchung ist somit eine Umrechnung der Währungsbeträge in Euro vorzunehmen. Dieses geschieht üblicherweise mit den vom Bundesfinanzministerium bekanntgemachten Umsatzsteuer-Umrechnungssätzen.

Eine Hin- und Her-Überweisung der Gelder führt zu keiner verminderten Besteuerung, da es sich ja ursprünglich um reine Betriebseinnahmen handelt, die im Unternehmen auch als solche bei Zufluss zu erfassen sind.

Die von Ihnen angesprochene Steuerfreiheit nach z.B. einem Jahr bezieht sich auf PRIVATE Veräußerungsgeschäfte (früher Spekulationsgewinne genannt) und nicht auf betriebliche Vorgänge.

Tut mir leid, dass ich Ihnen hierzu nichts Besseres schreiben kann.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei Ihren Überlegungen helfen


mit freundlichem Gruß

Ralph J. Schnaars

STWB Steuerberatungsgesellschaft mbH
Direktkontakt +49 (0)171 525 20 42
Email mail @ stwb-steuer.de


fadeout
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Experte für Kapitalvermögen

Ralph J. Schnaars

Ralph J. Schnaars

Norderstedt

wir bieten ...-... einfache Ideen, Gestaltungen für den wirtschaftlichen Erfolg, Gestaltungen zum Steuernsparen, Beratung und Lösung von Aufgaben in der Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer etc, betriebswirtschaftliche Beratung z.B. zu Rating und Basel II, GmbH-Beratung, Steuerminderung, ganzheitliche Steuerberatung ohne Duftkerze, Insolvenz-Hospiz (Insolvenzbegleitung), Hebamme für Firmengründung, einfach creative Steuerberatung bundesweit

vollständiges Profil