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Frag einen Steuerberater zum Thema Kapitalvermögen

Kapitalertragssteuer bei Kündigung einer Lebensversicherung

Guten Tag,

folgende Frage zur Berechnung der Kapitalertragssteuer bei Auszahlung (Kündigung) einer Fondgebundenen Lebensversicherung in den ersten 12 Jahren.

Folgender Fall.

VR bestätigt die Kündigung zum 1.5. 2015 fristgemäß und zahlt den Rückkaufwert nach Verkauf der Fondsanteile aus.

Berechnung der Kap. Ertragssteuer: (fiktive, einfachere Werte).

Eingezahlte Beiträge 16.000 €
Rückkaufwert: 21000 €

\\\"Gewinn\\\" also 5.000 €, davon 25% Kap.Ertragssteuer = 1.250 € + Soli etc. soweit klar.

Der Versicerer behauptet aber:

von den 16.000 € haben wir nur 10.000 € investiert, der Rest war Kosten

Also Gewinn 11.000 €, Kap. Ertragssteuer 2.750 €

Wie wird der Gewinn hier steuerlich richtig berechnet? Wo ist es geregelt? Also gilt das was wirklich investiert wurde, oder das was der Kunde investiert hat, also an den Vers. an Beiträgen überwiesen hat?

Danke

Anton Pernitschka


Sehr geehrter Fragesteller,

im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes, unter Beachtung der Regelungen dieses Forums, möchte ich Ihre Frage beantworten.

Der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Lebensversicherungsleistung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG erfüllt den Besteuerungstatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG und gehört demzufolge zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Gewinn ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten. Als Anschaffungskosten gelten hierbei die entrichteten Beiträge i.S.d § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG.

Hierunter fallen entrichtete Beiträge im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31.12.2004 abgeschlossen worden ist.

Die Höhe der steuerpflichtigen Kapitalerträge ist nach EStR R 154 (Zu § 20 EStG) von dem Versicherer zu ermitteln. Ihr Versicherer hat nach dem Sachverhalt steuerpflichtige Erträge von 11.000 € ermittelt, so dass von dieser Bemessungsgrundlage auszugehen und hiervon die Kapitalertragsteuer einzubehalten war.

Sollten Sie Ihrem Versicherer misstrauen, wäre dies jedoch keine steuerliche, sondern eine zivilrechtliche Angelegenheit.

Die Beantwortung erfolgte gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.


Mit freundlichen Grüßen

Anton Pernitschka
Steuerberater

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