Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Kapitalvermögen

Steuervorauszahlungen auf Gewinne aus dem Ausland?

Ich habe im Jahr 2012 Gewinne bei einem auslaendischen Broker erzielt
(CFDs bei IG markets), und diese in meiner Steuerklaerung in voller Hoehe angegeben.

IG Markets erhebt bekannterweise keine Abgeltungssteuer.

Nun wurden diese Gewinne in meinem Steuerbescheid 2012 zwar beruecksichtigt, aber mehr noch, das Finanzamt verlangt nun die Steuervorauszahlungen im Jahr 2013 und 2014 in Hoehe von 25% von den im Jahr 2012 erzielten Gewinne.

Dazu habe ich drei Fragen:

1. ist es grundsaetzlich korrekt, in solchen Faellen eine Steuervorauszahlung zu verlangen
2. ist es rechtens, dass der Gewinn aus dem Jahr 2012 auch fuer das Jahr 2013 und 2014 automatisch in gleicher Hoehe vorausgesetzt wird, insbesondere wenn man beruecksichtigt, dass die Gewinne aus solchen Instrumenten wie CFD grossen Schwankungen unterliegen.

3. und wenn die Antwort auf die beiden ersten Fragen positiv ist, besteht fuer mich die Moeglichkeit, die Hoehe der festgesetzten Vorauszahlungen zu vermindern, wenn ich nachweisen kann, dass ich in diesem Jahr bisher keine vergleichbaren Gewinne erzielt habe (die Halbjahresbilanz ist sogar leicht negativ)

Vielen Dank!

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Die Bedingungen für die Festsetzung von Einkommensteuervorasuzahlungen sind in § 37 EStG geregelt.

Hiernach sind die Vorauszahlungen immer am 10.3., 10.6., 10. 9. und 10.12. zu entrichten ( § 37 Abs. 1 Satz 1 EStG ).

Die Vorauszahlungen werden durch einen Vorauszahlungsbescheid festgesetzt ( § 37 Abs. 3 Satz 1 EStG ) festgesetzt. Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge (§ 36 Absatz 2 Nummer 2) bei der letzten Veranlagung ergeben hat ( § 37 Abs. 3 SAtz 2 EStG ).

Somit war das Finanzamt befugt Einkommensteuervorasuzahlungen für die Jahre 2013 und 2014 auf Basis des Jahres 2012 festzusetzen, sofern sie mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindestens 100 Euro für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen ( § 37 Abs. 5 EStG ).

Sie könnnen jedoch jederzeit, also auch rückwirkend auf den 10.03.oder 10.06.2013 einen schriftlichen Antrag auf Herabsetzung bzw. Nullstellung der Einkommensteuervorauszahlungen beantragen, wenn sich die Besteuerungsgrundlagen geändert haben. Da Sie nachweisen können, dass in 2013 keine dem Jahr 2012 entsprechenden Gewinne angefallen sind, sollten Sie einen Nullstellungsantrag gegenüber dem Finanzamt stellen. Da Finanzamt muss dann die Vorauszahlungen auf null stellen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater/Dipl. Betriebswirt

fadeout
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Experte für Kapitalvermögen

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Leonberg, Württ

Seit ca. 46 Jahren im Steuerrecht tätig, davon seit 1981 selbständig als Steuerberater. Ich berate Arbeitnehmer, Unternehmer und Unternehmen sowie Privatpersonen. Ein Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist die bundesweite Vertretung von Steuerpflichtigen vor den Straf-und Bußgeldstellen der Finanzämter einschl. der Steuerfahndung, wenn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist. Desweiteren vertrete ich Steuerpflichtige im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren vor den Finanzämtern und führe Klageverfahren vor allen deutschen Finanzgerichten einschl. des Bundesfinanzhofesfinanzhofs zur Durchsetzung Ihrer Rechte durch.

vollständiges Profil