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Frag einen Steuerberater zum Thema Kapitalvermögen

Ist Verlustvortrag 2008 mit den CFD Gewinnen verrechenbar?

Ich habe noch einen Verlustvortrag in Hoehe von 14.616 aus dem Jahre 2008, der bisher noch nicht verrechnet wurde.

Nun habe ich im Jahr 2012 Kapitalertraege erzielt:
11.748 Euro beim Maxblue-Depot (Optionsscheine und Zertifikate)
11.142 Euro bei IG-Markets (CFDs auf DAX)

und habe gedacht, dass ich diese Gewinne mit den Verlusten aus dem Jahr 2008 verrechnen kann.

Nun wurden die Maxblue-Gewinne zwar mit dem Verlustvortrag in voller Hoehe verrechnet (und selbst das erst nach einem Einspruch!), die CFD-Gewinne allerdings gar nicht (obwohl der Verlustvortrag nicht ausgeschoepft war: 14.616-11.748=2.868 Euro).

Ist das rechtens?

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Seit 2009 werden Verluste aus Aktienverkäufen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet, nicht dagegen mit Ihren übrigen positiven Kapitalerträgen wie etwa Zinsen und Dividenden (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG).

Für Verluste aus dem dem Verkauf von Anteilen an Aktienfonds, von Zertifikaten aauf einen Aktienindex und von CDfs auf Aktien gilt das nicht, diese Verluste sind mit sämtlichen Kapitalerträgen, auch im Rahmen eines Verlustvortrages, verrechenbar.

Das Vorgenannte gilt für Verluste, die seit dem 1.1.2009 entstanden sind.

Für Verluste die VOR dem 1.1.2009 also bis zum 31.12.2008 entstanden sind, gilt folgendes: Die durch Verlustvortrag übernommenen Verluste aus 2008 können immer mit neu entstandenen Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien, Anleihen, Fondsanteilen, Zertifikaten, Finanzinnovationen, vermieteten Immobilien, anderen Wirtschaftsgütern wie z.B. Edelmetalle und Gewinnen aus Termingeschäften ausgeglichen bzw. verrechnet werden (bisherige Spekulationsgewinne gemäß § 23 EStG a.F.), jedoch dürfen diese Altverluste NICHT mit Zinsen und Dividenden verrechnet werden. Da es sich um keine Verrechnung mit Zinsgewinnen handelt, müssen die Verluste berücksichtigt werden, Sie sollten daher gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch einlegen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater/Dipl. Betriebswirt



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Experte für Kapitalvermögen

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Leonberg, Württ

Seit ca. 46 Jahren im Steuerrecht tätig, davon seit 1981 selbständig als Steuerberater. Ich berate Arbeitnehmer, Unternehmer und Unternehmen sowie Privatpersonen. Ein Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist die bundesweite Vertretung von Steuerpflichtigen vor den Straf-und Bußgeldstellen der Finanzämter einschl. der Steuerfahndung, wenn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist. Desweiteren vertrete ich Steuerpflichtige im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren vor den Finanzämtern und führe Klageverfahren vor allen deutschen Finanzgerichten einschl. des Bundesfinanzhofesfinanzhofs zur Durchsetzung Ihrer Rechte durch.

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