Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Kapitalvermögen

Thesaurierende Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Insolvenz

Seit 2010 bis 2013 habe ich größere Beträge in unregelmäßigen Abständen bei dem jetzt insolventen Windenergiebetreiber Prokon angelegt. Die nicht unerheblichen Zinseinkünfte wurden als Einkünfte aus Kapitalvermögen in jedem Jahr in der EkSt-Erklärung berücksichtigt. Allerdings wurden die Zinseinkünfte mir nie ausgezahlt, da ich sie stets thesaurierend wieder reinvestiert habe.

Dennoch haben diese Einkünfte aus Kapitalvermögen dazu geführt, dass ich bei der Berechnung verschiedener einkommenabhängiger Leistungen deutlich höher gestuft wurde. So wurde der Kindergartenbeitrag entsprechend hoch festgesetzt, was ca. 120 Euro im Monat an Mehrkosten bedeutete.

Meine Fragen: a. Kann ich die Steuererklärungen aus den vergangenen Jahren nachträglich vom Finanzamt korrigieren lassen? Ich stelle mir vor, dass meine Kaptitalerträge dann entsprechend der Insovenzquote, die bislang noch nicht feststeht, berücksichtigt werden und ein geänderter Einkommensteuerbescheid ausgestellt wird, mit dem ich bei dem Träger des Kindergartens, aber auch bei dem Steuerberatungsverein, eine Rückerstattung der überhöht festgesetzten Beiträge fordern kann.

Ein Verlustvertrag in Höhe der Nichterhaltenen Kaptialerträge für das laufende oder ein kommendes Jahr ist für mich völlig uninteressant, da ich ohnehin meine Einkommensteuer vollständig zurück erstattet bekomme.

b. Können die Kapitalverluste, die nach Feststellung der Insolvenzquote feststehen werden, in irgendeiner Form bei kommenden Einkommensteuererklärungen steuermindernd berücksichtigt werden? Und wenn, in einem Jahr oder kann man das über mehrere Jahre verteilen? Das Kapital wurde ja auch über insgesamt vier Jahre bei Prokon eingezahlt und dort aufgebaut.

Michael Herrmann

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Ich gehe bei der Beantwortung davon aus, dass Sie bei PROKON die frei vertriebenen Genussrechte erworben haben. Die Zinsen der letzten Jahre sind Einkünfte aus Kapitalvermögen (\"sonstigen Kapitalforderungen\" , § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ). Sie waren bei Zufluss zu versteuern. Ob es sich dabei um Barzahlungen auf Ihr Konto handelt, oder Verrechnungen mit Neuanschaffungen für weitere Genussrechte, spielt für diese Beurteilung keine Rolle.

Der nun insolvenzbedingte Wertverfall der Genussrechte hat keinen Einfluss auf die Zinszahlungen der letzten Jahre. Die Einkommensteuer unterliegt der Abschnittsbesteuerung. Somit sind steuerlich relevante Tatsachen in dem Jahr steuerlich zu berücksichtigen, in dem Sie anfallen.

Die Verluste sind gemäß § 20 Abs. 6 EStG mit Kapitalerträgen verrechenbar und werden für die Zukunft festgeschrieben, wenn nach der Verrechnung noch ein Rest übrig bleibt. Die Verrechnung in die Zukunft erfolgt solange bis der Verlust verbraucht ist. Ein Rücktrag in vergangene Jahre ist jedoch nicht möglich.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

fadeout
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Experte für Kapitalvermögen

Michael Herrmann

Michael Herrmann

Köln

Anbieterkennzeichnung gem. § 6 TDG



Diplom-Finanzwirt

MICHAEL HERRMANN

Steuerberater



Anschrift:

Severinstrasse 175-177

50678 Köln



Postfach 25 03 06

50519 Köln



Bürozeiten:

Mo-Fr: 09.00-17:30 Uhr





Kommunikation:

Telefon: 0221 / 3 48 91 09

Fax: 01805 / 039 000 87 62 (0,12 ? pro Minute)

Mobil: 0177 / 455 00 54

eMail: beratung@steuer-mobil.de

Internet: www.steuer-mobil.de



Kammerzugehörigkeit:

Steuerberaterkammer Köln

Mitglieds-Nr. 122 809





Aufsichtsbehörde:

Steuerberaterkammer Köln

Volksgartenstraße 48, 50677 Köln

www.stbk-koeln.de





Berufzugehörigkeit:

Die gesetzliche Berufsbezeichung

"Steuerberater" wurde in der

Bundesrepublik Deutschland verliehen.





Berufsrechtliche Regelungen:

Steuerberatungsgesetz (StGerG)

Durchführungsverordnung zum

Steuerberatungsgesetz (DVStB)

Berufsordnung (BOStB)

Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV)

vollständiges Profil