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Frag einen Steuerberater zum Thema Kapitalvermögen

Besteuerung nach Steuerausländer

Ich kehre nach einem Auslandsaufenthalt 2014 zurück nach Deutschland. Mein Wohnsitz ist im Ausland gemeldet, es besteht kein DBA.
Meine Kapitaleikünfte bestehen aus Dividenden und Zinsen aus deutschen Aktien, auslandischen Aktienfonds, europäischen Rentenfonds, deutschem Festgeld und Sparguthaben. Die Konten und Depots sind in Deutschland, bisher wurden von den Dividenden die Abgeltungsteuer direkt abgezogen.
Wie erfolgt die Besteuerung nach der Rückkehr nach Deutschland und uneingeschräkter Steuerpflicht?
Ist es von Vorteil die Aktien und Fonds vor der Rückkehr nach Deutschland zu verkaufen, um die Besteuerung aus den Gewinn zu vermeiden?

StB Patrick Färber

Sehr geehrter Fragsteller,

auf Basis Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes nehme ich wie folgt Stellung:

1) Rechtslage vor Rückkehr

Sie sind mit bestimmten Kapitalerträgen aus deutsche Quellen nur beschränkt steuerpflichtig. Bei Fondsanteilen kommt es darauf an, ob diese \"inländisch\" sind oder nicht. Zinsen aus Geldanlagen sind jedoch nicht steuerpflichtig (sofern nicht grundbuchrechtlich gesichert, was idR nicht der Fall ist. Wie Sie richtig schreiben, wurde ggf. mit abgeltender Wirkung Abgeltungsteuer einbehalten, die dann definitiv ist.

Unter die beschränkte Steuerpflicht FALLEN NICHT Veräußerungsgeschäfte iZm Kapitalerträgen (Ausnahme bestimmte Tafelgeschäfte). Diese sind in § 49 EStG ( beschränkte Steuerpflicht) nicht genannt.

2) \'Rechtslage nach Rückkehr

Sie sind aufgrund Ihres Wohnsitzes unbeschränkt steuerpflichtig. In Zusammenhang mit Kapitalerträgen sind alle Vorgänge steuerpflichtig und es wird in der Regel Kapitalertragsteuer einbehalten (außer bei ausländischen Geldanlagen, diese sind iRd Steuerklärung nachzuerklären).

Kapitalerträge unterfallen der Abgeltungsteuer (25% plus Soli plus ggf. Kirchensteuer = ca. 28%). Im Rahmen der Einkommensteuererklärung kann geprüft werden, ob der pauschale Abgeltungsteuersatz oder der inidividuelle Steuersatz günstiger ist (falls weitere Einkünfte vorhanden sind).

Ansonsten können Kapitalerträge (Verluste) , die der Abgeltungsteuer unterliegen, nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden.

Aus dieser Sicht ist es von Vorteil, Veräußerungsgewinne noch vor Entstehen der unbeschränkten Steuerpflicht zu realisieren.

Allerdings könnte es auch sein, daß diese im Rahmen einer unbeschränkten Steuerpflicht steuerfrei wären, sofern diese Wertpapiere noch vor dem Jahr 2009 (Altbestände vor Abgeltungssteuer) angeschafft wurden. Die Haltefrist von 1 Jahr seit 2008 wäre dann vergangen, es gilt noch die Alt-Regelung für private Veräußerungsgeschäfte.

Mit freundlichen Grüssen

P. Färber
StB

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StB Patrick Färber