Veräußerungsgewinn ausländischer Personengesellschaft
Januar 24, 2023 | 70,00 EUR | beantwortet von Hannu Wegner
Ich habe als deutscher Steuerzahler mit anderen Personen 2018 ein Start-Up in Luxembourg gegründet.
Dafür wurde eine Personengesellschaft (SCS in Luxembourg) und eine Aktiengesellschaft (SA in Luxembourg) gegründet. Die SCS ist bei Gründung alleinige Aktionärin der SA.
Die SCS verkauft nach 3 Jahren einen Anteil der Aktien an einen externen Investor und schüttet den Veräußerungsgewinn an die Gesellschafter der SCS aus.
Mein Verständnis ist soweit, daß die Aktien nach Bruchteilen dem Privatvermögen der Gesellschafter der SCS anzurechnen sind und somit der Veräußerungsgewinn Abgeltungssteuerpflichtig ist.
Ist das soweit korrekt? Was gibt es sonst noch zu beachten.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ich versuche im Nachfolgenden auf Ihre Frage so einzugehen, dass ich die für Sie relevanten steuerlichen Regelungen erläutere.
Ihre Situation ist sehr spezifisch und involviert mehrere Aspekte des deutschen und luxemburgischen Steuerrechts sowie des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen diesen beiden Ländern.
Zuerst einmal, ja, in der Regel ist der Verkauf von Aktien, die zu Ihrem Privatvermögen gehören, in Deutschland abgeltungssteuerpflichtig. Dies umfasst eine Kapitalertragsteuer von 25 % plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Diese Regelung ist im Einkommensteuergesetz (EStG) § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 festgelegt.
Jedoch gibt es hierbei zwei wichtige Aspekte zu beachten:
Das Besteuerungsrecht für den Verkauf von Aktien liegt gemäß Artikel 13 des DBA zwischen Deutschland und Luxemburg beim Ansässigkeitsstaat des Veräußerers, also in Ihrem Fall Deutschland. Allerdings kann Luxemburg als Sitzstaat der Gesellschaft eine Quellensteuer erheben, die aber aufgrund des DBA auf 5% begrenzt ist und in Deutschland angerechnet werden kann (Artikel 23 DBA).
Eine Besonderheit könnte sich aus der luxemburgischen Struktur ergeben. Wenn die luxemburgische Personengesellschaft (SCS) als transparent für Steuerzwecke angesehen wird (ähnlich einer deutschen Personengesellschaft), würde der Verkauf der Aktien durch die SCS tatsächlich als Verkauf der einzelnen Gesellschafter betrachtet. In diesem Fall wäre Ihr Verständnis korrekt. Jedoch wäre es wichtig, die spezifischen Details der luxemburgischen SCS zu prüfen, um sicherzustellen, dass diese Interpretation zutrifft.
Bitte beachten Sie, dass dies eine allgemeine Beratung ist, und spezifische Details Ihrer Situation könnten zu anderen Ergebnissen führen.
Ich hoffe, dass meine Antwort klar und hilfreich für Sie ist. Sollten Sie weitere Fragen haben oder etwas unklar geblieben sein, zögern Sie bitte nicht, mich erneut zu kontaktieren und Ihre Anliegen vorzubringen. Ich stehe Ihnen gerne zur Verfügung, um Ihre Fragen bestmöglich zu beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Hannu Wegner, Steuerberater
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