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Frag einen Steuerberater zum Thema Immobilienbesteuerung

Vorvertrag innerhalb der Spekulationsfrist

Hallo,

zu folgendem Sachverhalt hätte ich gerne ihre Einschätzung.

Ich bin derzeit Mieter eines Einfamilienhauses (seit ca.9 Jahren). Ich würde gerne einge bauliche Veränderungen vornehmen, die nicht ganz billig sind und die ich nicht in einem Mietobjekt vornehmen würde. Deswegen beabsichtige ich den Kauf des Hause. Der besitzer wäre grundsätzlich einverstanden und auch über einen Preis würden wir uns einigen. Das Problem ist allerdings, dass er nicht verkaufen kann, so lange die Spekulationsfrist noch nicht um ist (Spekugewinn + Rückzahlung aller AfA). Das wäre in ca. einem Jahr.
Meine Frage ist nun, ob es rechtlich ok wäre, wenn ich mit dem Besitzer einen Vorvertrag über einen Kauf des Objektes zu einem Zeitpunkt nach Ablauf der Spekufrist zu einem definierten Preis abschließe. Dazu höre ich unterschiedliche Aussagen. Einmal, dass schon die Absichtserklärung eines Verkaufs vor Ablauf der 10-Jahresfrist einem Verkauf gleichkommt (zumindest steuerlich gesehen). Der Verkäufer also neben der Steuer auf einem Spekulationsgewinn auch alle in Anspruch genommenen Abschreibungen an das FA zahlen muss.
Auf der andeeren Seite habe ich aber auch schon gehört, dass es eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs geben soll, die dem wiederspricht.
Können sie hier ein wenig Licht ins Dunkel bringen und mir einen Rat geben, wie ich korrekt und rechtssicher vorgehen kann. Ich würde die Absicht des Kaufes schon gerne schriftlich festgehalten wissen, bevor ich in das Haus viel Geld stecke. Wenn einer solchen Vereinbarung nichts im Wege stände, müßte das über einen Notar laufen.

Danke für ihre Antwort.

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Die Abschreibung erhöht den Veräusserungsgewinn bei Ihrem Vermieter, wenn er innerhalb der 10-Jahresfrist veräussert. Die Steuervorteile, die er in der Vergangenheit durch die Abschreibung hatte, darf er behalten.

Der Abschluss eines Vorvertrages ist möglich. Hier sollte nach den Grundsätzen des BH-Urteils vom 07.08.1970 (VI R 166/67 ) verfahren werden. In diesem notariellen Vertrag muss der Vermieter Ihnen ein Angebot über den Verkauf des Objektes machen. Sie als potentieller Käufer müssen dieses Angebot dann einenm bestimmten Zeitraum (z. B. von 1 Monat ) annehmen. Liegt dann die Annahme des Angebotes nach Ablauf der Spekulatonsfrist, dann liegt kein steuerpflichtiger Veräusserungsgewinn vor.

Bei der Vertragsgestaltung muss ein Steueerberater hinzugezogen werden, da hier keine Fehler gemacht werden dürfen. Dies alles muss sehr genau formuliert werden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen im Rahmen Ihres Einsatzes behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater

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Experte für Immobilienbesteuerung

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Leonberg, Württ

Seit ca. 46 Jahren im Steuerrecht tätig, davon seit 1981 selbständig als Steuerberater. Ich berate Arbeitnehmer, Unternehmer und Unternehmen sowie Privatpersonen. Ein Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist die bundesweite Vertretung von Steuerpflichtigen vor den Straf-und Bußgeldstellen der Finanzämter einschl. der Steuerfahndung, wenn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist. Desweiteren vertrete ich Steuerpflichtige im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren vor den Finanzämtern und führe Klageverfahren vor allen deutschen Finanzgerichten einschl. des Bundesfinanzhofesfinanzhofs zur Durchsetzung Ihrer Rechte durch.

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