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Frag einen Steuerberater zum Thema Immobilienbesteuerung

Abschreibung einer vermieteten Immobilie (EFH)

Ich habe 1999 ein EFH selbst gebaut und dieses mit meiner Familie bis 2008 selbst bewohnt. Berufsbedingt bin ich mit meiner Familie umgezogen und habe das EFH seit 2009 vermietet. Wie kann ich bei meiner Einkommensteuererklärung die Herstellungskosten für die Abschreibung ansetzen (ich habe nicht mehr alle Rechnungen von damals)?

Oliver Burchardt

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.

Bitte beachten Sie, daß die steuerrechtliche Würdigung auf Basis der Sachverhaltsangaben erfolgt. Das Hinzufügen, Ändern oder Weglassen von Angaben kann die Beurteilung beeinflussen.

Grundsätzlich ist die Abschreibung für Absetzung für Wohnimmobilien in Ihrem Fall nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 EStG mit 2 % pro Jahr. zu bemessen. Eventuell kommt auch eine degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG in Betracht. Dies kann ich aufgrund der Angaben nicht beurteilen. Welche Abschreibungsmethode günstiger ist, muß ebenfalls detailliert steuerlich geprüft werden.

Bemessungsgrundlage sind die im Jahr 1999 angefallenen Herstellungskosten. Diese Herstellungskosten müssen Sie gegenüber den Finanzbehörden glaubhaft machen.

Wenn Sie nicht mehr alle Rechnungen haben, würde ich zunächst an die beauftragten Bauunternehmer herantreten. Eventuell sind die Rechnung dort noch vorhanden. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen dürften allerdings im Regelfall bereits abgelaufen sein. Wenn Sie nicht mehr alle Rechnungen vorliegen können, so sollten Sie danach eine bestmögliche Schätzung erstellen und auf dieser Basis die AfA ermitteln. Dabei besteht allerdings das Risiko, daß das Finanzamt Ihre Schätzung verwirft und nur die nachweisbaren Kosten anerkennt.

Allerdings sollten Sie in diesem Fall mit Ihrem Finanzbeamten reden, denn es kann ehrlicherweise von niemanden erwartet werden, dass alle Rechnungen über 10 Jahre aufbewahrt werden. Ich bin der Meinung, daß Sie hier auch über eine Schätzung zu einer durch das Finanzamt tragbaren Einschätzung kommen können. Eine Gewähr dafür gibt es natürlich nicht, da Sie mangels der Rechnungen nicht der Ihnen nach §$ 90 ff. AO auferlegten Beweispflicht für Sie begünstigende Tatsachen nachkommen können.

Ich hoffe, daß ich Ihnen habe weiterhelfen können.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Burchardt
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater

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Oliver Burchardt