Versteuerung von Gewinnen aus Grundstücksverkäufen in der Türkei
August 3, 2015 | 40,00 EUR | beantwortet von Anton Pernitschka
Guten Tag, ich bin Mitbesitzer / Miterbe eines Grundstücks in der Türkei. Habe die deutsche Staatsangehörigkeit und wohne auch in Deutschland. Das Grundstück wurde im Oktober 2006 von meinem verstorbenen Vater erworben.
Bei einem Verkauf in Deutschland im Oktober 2016 sollten keine Steuern auf den Gewinn / Zuwachs / Verkauf anfallen.
Korrekt ? Hier sollte ja die 10 Jahresfrist gelten. Wie verhält sich aber das Ganze in der Türkei ? Welche Fristen gelten hier ? Oder wird hier immer der Zugewinn versteuert ? Wenn ja, wie wird die Steuer berechnet ?
Außerdem hab Ich noch Anteile einer Firma in der Türkei geerbt welche widerum Grundstücke in Besitz hat. Diese Grundstücke wurden 2007 erworben. Wie ist hier der Sachverhalt ? Da es sich um keine Privatveräußerung handelt vermute ich das Steuern anfallen. Wie wird das berechnet ? 25% auf alle Kapitalerträge wie in Deutschland ? Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes, unter Beachtung der Regelungen dieses Forums, möchte ich Ihre Fragen beantworten.
Nach Artikel 13 des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit der Türkei können Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens i.S.d. Artikel 6 DBA in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
Hiernach hat in Ihrem Fall Deutschland kein Besteuerungsrecht. Ein Veräußerungsgewinn wäre dann in der Türkei zu versteuern.
Aus dem weiteren Sachverhalt erschließt sich nicht, ob es sich bei der Beteiligung an einer “Firma” um eine gewerbliche Tätigkeit dieser Firma oder um eine Grundstücksgesellschaft (evtl. eine GbR) handelt. Darüber hinaus können auch bei Ausschüttungen von einer GmbH an den Gesellschafter Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen.
Bei Vorliegen einer Grundstücks-GbR können Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen nach Artikel 6 DBA in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
Das türkische Steuersystem ist unter Einfluss des deutschen Steuersystems entwickelt worden, so dass beide Systeme grundsätzlich vergleichbar sind.
Ein deutscher Steuerberater kann und darf jedoch keine Stellungnahme zu ausländischen Steuern abgeben. Bitte setzen Sie sich deshalb mit einem kompetenten türkischen Steuerberater in Verbindung.
Die Beantwortung erfolgte gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Mit freundlichen Grüßen
Anton Pernitschka
Steuerberater
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