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Frag einen Steuerberater zum Thema Immobilienbesteuerung

Einkommenssteuer im Ausland Eigentumswohnung in Deutschland

Guten Tag, ich bin deutscher Staatsbürger, wohne aber seit Jahren mit meiner Frau in Warschau/Polen. Ich habe eine Meldeadresse in Deutschland und eine hier in Warschau. Weil ich die mit Abstand meiste Zeit des Jahres in Warschau lebe, versteuere ich mein gesamtes Einkommen zusammen mit meiner Frau hier in Polen. Vor anderthalb Jahren erbten mein Bruder und ich von unserem Vater eine Eigentumswohnung in Deutschland. Diese Eigentumswohnung vermieteten mein Bruder und ich gemeinsam im Juni 2014, mit Wirkung Ende Juni 2015 bin ich Alleineigentümer der Wohnung, die Hälfte meines Bruders habe ich ihm offiziell abgekauft. Meine Frage: wie muss ich steuerlich vorgehen? Wir reichen gerade hier in Polen unsere jährliche Steuererklärung ein. Muss ich die Wohnung gesondert in Deutschland versteuern? Welche Dokumente muss ich dafür einreichen? Was kann ich als Kosten geltend machen (Leerstand der Wohnung bis Juni 2014, meine Reisekosten, Reparaturen, Maklerkosten...)? Danke im Voraus für Ihre Antwort.

Anton Pernitschka


Sehr geehrter Fragesteller,

im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes, unter Beachtung der Regelungen dieses Forums, möchte ich Ihre Fragen beantworten.

Nach Artikel 6 und 23 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Polen vom 14.05.2003 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

Laut Sachverhalt sind nach diesen Kriterien hiernach Ihre Mieteinnahmen in Deutschland zu versteuern. Nach Artikel 24 Abs. 2 DBA (Vermeidung der Doppelbesteuerung) nimmt Polen diese Einkünfte von der Besteuerung aus. Polen kann jedoch bei der Festsetzung der Steuer für Ihr übriges Einkommen den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären (sog. Progressionsvorbehalt).

In Deutschland haben Sie als beschränkt Steuerpflichtiger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erklären. Es können sowohl positive als auch negative Einkünfte vorliegen. Von den Mieteinnahmen (ab Juli 2014) können Reisekosten, Reparaturaufwendungen, Maklerkosten usw. als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Die Beantwortung erfolgte gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.


Mit freundlichen Grüßen

Anton Pernitschka
Steuerberater

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