Kann unser Sohn den Aufwand steuermildernd geltend machen?
Januar 27, 2015 | 30,00 EUR | beantwortet von Anton Pernitschka
- Mein Sohn will eine Wohnung kaufen als Kapitalanlage.
- Der Kaufvertrag wird von meinem Mann und mir unterschrieben.
- Wir stellen als Sicherheit unser Haus und erhalten dadurch wesentlich bessere Konditionen als unser Sohn sie bekäme.
- Als Eigentümer wird unser Sohn Hannes Wacks genannt und ins Grundbuch eingetragen.
- Das Eigenkapital wird durch unseren Sohn offiziell eingezahlt.
- Den Kapitaldienst leistet unser Sohn durch regelmäßige Zahlung von seinem Konto.
Kann in diesem Fall unser Sohn den Aufwand steuermildernd geltend machen?
Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes, unter Beachtung der Regelungen dieses Forums, möchte ich Ihre Frage beantworten.
Nach dem Sachverhalt wird der Sohn die Wohnung wohl zukünftig vermieten. In diesem Fall wären Schuldzinsen als Finanzierungskosten grundsätzlich sofort absetzbar.
Nach der Sachverhaltsschilderung ist wohl vorgesehen, dass das Darlehen nicht vom Sohn, sondern von den Eltern aufgenommen wird. Grundsätzlich wären die Schuldzinsen in diesem Fall beim Sohn dann nicht abzugsfähig.
Nach BFH vom 02.12.1999, BStBl II 2000, 312 können Schuldzinsen für das von den Nichteigentümern aufgenommene Darlehen ausnahmsweise jedoch dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beim Eigentümer abgezogen werden, wenn er sie aus eigenen Mitteln bezahlt hat. Dies wäre der Fall, wenn der Sohn seine Mieteinnahmen mit der Maßgabe auf das Konto der Eltern überweist, dass diese daraus die Schuldzinsen entrichten sollen.
Dient ein vom Nichteigentümer aufgenommenes Darlehen der Finanzierung einer vermieteten Immobilie des Eigentümers, sind die darauf beruhenden Zinsen nach BFH vom 20.06.2012 - IX R 29/11 in vollem Umfang als für Rechnung des Eigentümers aufgewendet anzusehen und als Werbungskosten abziehbar, wenn dieser die gesamtschuldnerische Haftung i.S.d. § 421 BGB für das Darlehen übernommen hat.
Unter o.a. Voraussetzungen könnte im vorliegenden Fall der Sohn die Schuldzinsen steuerlich geltend machen.
Die Gebäudeabschreibung oder weitere Werbungskosten können vom Eigentümer (Sohn) steuermindernd berücksichtigt werden.
Die Beantwortung erfolgte gemäß Ihrer Sacherhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Mit freundlichen Grüßen
Anton Pernitschka
Steuerberater
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?