Immobilie an Frau übertragen oder schenken
Dezember 5, 2014 | 30,00 EUR | beantwortet von Tobias Heinrich
Guten Tag,
ich habe folgende Frage:
Meine noch Ehefrau ist 50 % Eigentümerin an einem Firmengebäude das ich mit meiner Firma (50% Gesellschafter und Geschäftsführer) miete. Durch die Trennung möchte ich gerne das Firmengebäude von meiner Frau erwerben.
Wir haben noch ein vermietetest Einfamilienhaus wo ich und meine Frau 50 % Eigentümer sind. Das EFH ist schuldenfrei.
Ich habe mit meiner Frau vereinbart, das wenn ich die GBR Anteile bekomme Sie im Gegenzug alleine das EFH erhält.
Würde so was auf Schenkung unter Ehepartnern gehen ?
EFH Wert ca. 100 TEuro, Firmengebäude ist momentan noch mit gesamt 130 t Euro beschultet. Kaufpreis damals 2007 war bei 250 T Euro. Wobei bei dem Firmengebäude 2 Eigentümer sind und eine GBR bilden.
Gruß
Michel
Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes, unter Beachtung der Regelungen dieses Forums, möchte ich Ihre Frage beantworten.
Vorneweg der Sachverhalt wie ich Ihn verstanden habe:
- Sie und ihre Ehefrau sind jeweils zu 50% Eigentümer / Anteilseigner der zwei genannten Immobilien und der Gesellschaft (GbR).
- Es steht die Scheidung der Ehe an.
- Gebäude A (Anschaffungskosten 250 TE, Wert geschätzt 250 TE, bestehende Darlehensverbindlichkeit mit 130 TE) wird durch die GbR genutzt.
- Gebäude B (Wert geschätzt 100 TE)
- Sie leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit Gütertrennung, d. h. es gibt keinen Ehevertrag.
Nun ist geplant, dass Sie zum Trennungszeitpunkt den Anteil Ihrer Ehefrau an der GbR und an Gebäude A erhalten, sowie die hierauf lastenden Schulden übernehmen.
Weiterhin soll Ihre Frau Ihren Anteil am EFH übernehmen.
Diese Vorgänge stellen sich für mich als wirtschaftlich ausgewogen dar, d. h. im Moment erwecken Sie bei mir den Eindruck, dass die betroffenen Werte eine gerechte Teilung bedeuten.
Basierend auf diesem Sachverhalt meine steuerrechtliche Würdigung:
- Die Anteilsübereignung der GbR-Anteile stellen seitens Ihrer Frau eine Betriebsaufgabe dar, da nach den steuerlichen Folgend hier nicht gefragt ist, empfehle ich diesbezüglich kostenpflichtig einen Steuerberater zu konsultieren. Thema wird hier in jedem Fall die Versteuerung der stillen Reserven sein.
- Die Grundstücksübertragung Gebäude A fällt unter die o. g. Anteilsübereignung, da das Gebäude entweder Gesamthandsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen war. Auch hier empfehle ich die kostenpflichtige Beauftragung eines Steuerberaters. Auch hier wird zumindest die Versteuerung der stillen Reserven Thema sein.
- Die Darlehensübernahme durch Sie findet entweder im Rahmen der Anteilsübereignung statt (sofern das Darlehen zu einem Betriebsvermögen gehört) oder stellt eine Kaufpreiszahlung im Rahmen dieser Anteilsübereignung dar. Dieser Punkt ist also in jedem Fall im Rahmen der beiden vorhergehenden Punkte zu berücksichtigen.
Die Grundstücksübertragung Gebäude B fällt unter das Stichwort privates Veräußerungsgeschäft, da sich das Gebäude zwar im Privatvermögen befindet (das ist zumindest meine Annahme, ich bitte das zu prüfen), jedoch die Frist zwischen dem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft (üblicherweise notarieller Kaufvertrag) der Anschaffung und der Veräußerung nicht mindestens 10 Jahre liegen. Auch hier empfehle ich die kostenpflichtige Beauftragung eines Steuerberaters.
Bisher bin ich noch nicht auf die von Ihnen gestellte Frage nach der Schenkung eingegangen. Auf Grund der wirtschaftlichen Ausgewogenheit des Vorgangs ist nicht von einer Schenkung auszugehen.
Sollten die Vorgänge wirtschaftlich nicht ausgewogen sein, so wäre in diesem Fall eine gemischte Schenkung gegeben. Leider muss ich auch in diesem Fall die kostenpflichtige Beauftragung eines Steuerberaters empfehlen, da hier sorgsam geklärt werden muss, welche Übertragungen gegen welche Gegenleistung erfolgen, und welche Übertragung als Schenkung zu betrachten wäre.
Aller Voraussicht ist also keine Schenkung anzunehmen, sondern ein komplexer Fall von Übertragungen.
Ich hoffe meine Ausführungen helfen Ihnen trotz der umfangreich aufgeworfenen Themen weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Heinrich
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