Handel von gebrauchten Instrumenten
Februar 9, 2016 | 35,00 EUR | beantwortet von Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges
Situation:
Ich möchte gebrauchte Musikinstrumente (keine Antiquitäten) innerhalb der EU kaufen, diese in Eigenarbeit aufbereiten und dann mit Gewinnabsichten verkaufen. Oft kommen die Instrumente aus privaten Haushalten oder Nachlässen, nicht immer bekommt man eine Rechnung dafür. Preisbereich EK-Wert ist zwischen 100 und ca. 5.000 ,-. Ich möchte das nur nebenbei betreiben, d.h. vielleicht 20 - 30 Instrumente pro Jahr. Ich habe einen normalen Beruf als Angestellter.
Wie muss ich steuerlich vorgehen? Brauche ich ein (Klein-)Gewerbe? Wie muss eine Rechnung beim Verkauf aussehen? Was muss ich beachten bei der Buchhaltung? "Differenzbesteuerung"?
Danke
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können. Bitte beachten Sie, dass dies eine individuelle vollumfängliche Beratung jedoch nicht ersetzen kann.
Mit dem Handel gebrauchter Musikinstrumente erzielen Sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)). Ihre gewerbliche Tätigkeit müssen Sie bei Ihrer Gemeinde anmelden (§ 14 Gewerbeordnung (GewO). Ferner müssen Sie Ihre gewerbliche Tätigkeit dem zuständigen Finanzamt melden (§138 Abgabenordnung (AO)). Dazu erhalten Sie nach der Gewerbeanmeldung bei Ihrer Gemeinde automatisch vom Finanzamt den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.
Hinsichtlich der Buchhaltung müssen Sie alle Einnahmen und Ausgaben, die mit Ihrer gewerblichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, aufzeichnen. Zum 31.12 eines jeden Kalenderjahres müssen Sie dann Gewinn aus Ihrer gewerblichen Tätigkeit in Form einer Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermitteln und in der Einkommensteuererklärung zusammen mit Ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erklären.
Sofern Ihr Gewinn aus Gewerbebetrieb 24.500,00 EUR pro Kalenderjahr übersteigt, fällt Gewerbesteuer an, die im Wesentlichen auf Ihre
Einkommensteuer angerechnet wird.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer haben Sie mehrere Wahlrechte. Sofern Ihr Umsatz den Grenzwert von 17.500,00 EUR im Kalenderjahr nicht
überschreitet, können Sie die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung anwenden (§ 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG). Bei der
umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung wird auf Ihrem Umsatz keine Umsatzsteuer erhoben. Andererseits können Sie auch nicht die Umsatzsteuer aus den Rechnungen Ihrer Lieferanten als Vorsteuer geltend machen. Auf den Rechnungen an Ihre Kunden dürfen Sie keine Umsatzsteuer ausweisen.
Überschreitet Ihr Umsatz den Grenzwert von 17.500,00 EUR pro Kalenderjahr, so können Sie zwischen der Regelbesteuerung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) und der Differenzbesteuerung (§ 25 a UStG) wählen. Die Differenzbesteuerung können Sie wählen, da Sie im Rahmen Ihrer gewerblichen Tätigkeit gebrauchte Musikinstrumente erwerben und nach Instandsetzung im eigenen Namen verkaufen und somit Wiederverkäufer sind. Allerdings dürfen Sie die Instrumente innerhalb der EU nur von Privatpersonen, Kleinunternehmern, umsatzsteuerbefreiten Unternehmern oder von anderen Wiederverkäufern, die die Differenzbesteuerung anwenden, entgeltlich erwerben. Bemessungsgrundlage bei der Differenzbesteuerung ist der Differenzbetrag zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis des einzelnen Musikinstrumentes. Aus dem Differenzbetrag ist die Umsatzsteuer mit dem Regelsteuersatz von 19 % herauszurechnen. Bei Instumenten, deren Einkaufspreis den Betrag von 500 EUR nicht übersteigt, kann die Bemessungsgrundlage anstatt nach der Einzeldifferenz nach der Gesamtdifferenz ermittelt werden. Bei Anwendung der Differenzbesteuerung dürfen Sie in Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen. Ferner müssen Sie auf die Anwendung der Differenzbesteuerung in Ihren Rechnungen hinweisen.
Statt der Differenzbesteuerung können Sie die Regelbesteuerung wählen. Dann unterliegen Ihre Umsätze mit dem Regelsteuersatz von 19 % der Umsatzsteuer. Andererseits können Sie die Umsatzsteuer aus den Rechnungen Ihrer Lieferanten als Vorsteuer geltend machen.
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges
Steuerberater
Am Wieksbach 55
33378 Rheda-Wiedenbrück
Telefon: 05242/4055666
Fax: 05242/4055677
e-mail: office@illiges-steuerberatung.de
Internet: www.illiges-steuerberatung.de
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