Hauptberuf Architektin - nebenberufliche selbstständige Tätigkeit - was ist zu beachten?
Oktober 22, 2015 | 30,00 EUR | beantwortet von Michael Herrmann
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin als angestellte Architektin tätig und werde zum 1.11.2015 meinen Arbeitgeber wechseln. Da allerdings das von mir bearbeitete Projekt bzgl. Rechnungsprüfung noch nicht vollständig abgeschlossen ist, habe ich mit meinem neuen Arbeitgeber die Vereinbarung getroffen, dass ich eine Nebenwerbstätigkeit bis ca. Ende des Jahres ausführen darf, um den Projektabschluss zu machen.
Nun dachte ich mir, ich schreibe dann über die erbrachten Stunden eine Rechnung an meinen bisherigen Arbeitgeber.
Was muss ich dabei beachten?
Benötige ich eine Steuernummer?
Muss ich Umsatzsteuer abführen, wenn die Einkünfte bei ca. 2000 € brutto liegen werden?
Muss ich ein Kleinunternehmen anmelden?
Welche Punkte muss ich bei der Berechnung des Stundenlohns berücksichtigen?
Ich bin von folgendem ausgegangen: mein bisheriger Bruttostundenlohn + etwas Aufschlag für Wochenendarbeit + Arbeitgeberanteile für KV, RV und PV. Muss ich dann noch die Mwst. dazurechnen und angeben?
Vielen Dank
Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Als Architektin dürfen sie grundsätzlich auch freiberuflich tätig werden und die Tätigkeit per Honorarabrechnung abrechnen. Ob in diesem Zusammenhang ein weitergeführte Arbeitsverhältnis vorliegt und sie weiterhin als Arbeitnehmer einzustufen wären, ist eine sozialversicherungsrechtliche Frage, auf die hier nicht eingegangen werden kann.
Ihre steuerrechtlichen Fragen sind jedoch unproblematisch. Da Sie nur geringe Umsätze erwarten, ist die Kleinunternehmerregelung anwendbar, nach der keine Umsatzsteuer abzuführen und auszuweisen ist. Eine spezielle Gewerbeanmeldung ist ebenfalls nicht notwendig bzw. möglich, da es sich um eine freiberufliche Tätigkeit handelt. Es genügt daher bei der nächsten Einkommensteuererklärung eine kurze Gewinnermittlung aufzustellen, in der Sie den Einnahmen den Ausgaben gegenüberstellen, und den Gewinn in der Anlage S angeben.
Das Finanzamt wird ihnen aus verwaltungstechnischen Gründen eine neue Steuernummer zuweisen. Diese Nummer muss jedoch nicht auf der Rechnung angegeben werden, da dies bei Kleinunternehmern nicht gefordert wird.
Bei der Bemessung der Honorarforderung sind sie richtig vorgegangen. Bei einer Stundensatzberechnung wird auch eigener Aufwand berücksichtigt, sowie ein Aufschlag für das Unternehmerrisiko. Grundsätzlich sind Sie jedoch auch darauf angewiesen, was der Auftraggeber bereit ist zu zahlen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater
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