Steuerrückerstattung prozentual aufteilen
April 8, 2024 | 35,00 EUR | beantwortet von Hannu Wegner
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin gemeinsam mit meiner Frau veranlagt. Wir haben eine Rückerstattung von 2418, Euro bekommen.
Einkommen Ehefrau: 42092,00 €
Einkommen Ehemann: 12975,00 €
Welcher Betrag von der Rückerstattung fällt auf mich? Da dieser Betrag für die Berechnung des Kindesunterhaltes vom Jugendamt verlangt wird.
freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage zur Aufteilung der Steuererstattung bei der Zusammenveranlagung mit Ihrer Ehefrau. Gerne erläutere ich Ihnen die rechtlichen Grundlagen und die Vorgehensweise bei der Berechnung Ihres Anteils an der Erstattung, der für die Ermittlung des Kindesunterhalts durch das Jugendamt relevant ist.
Rechtliche Grundlagen
Die Aufteilung einer Steuererstattung bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Der BGH hat in mehreren Entscheidungen, unter anderem im Urteil vom 17.10.2007 (Az. XII ZR 96/05), klargestellt, dass die Erstattung nach dem Verhältnis aufzuteilen ist, in dem die Ehegatten wirtschaftlich belastet sind.
Maßgeblich sind also die von den Ehegatten geleisteten Steuerzahlungen (z.B. Lohnsteuer, Vorauszahlungen) und die jeweiligen Einkünfte, die letztlich zur Steuererstattung geführt haben. Dies ergibt sich auch aus den Grundsätzen der Gesamtschuldnerschaft nach § 44 AO, wonach Ehegatten bei der Zusammenveranlagung gemeinsam für die Steuerschuld haften.
Berechnung Ihres Anteils
In Ihrem Fall haben Sie ein Einkommen von 12.975 € und Ihre Ehefrau von 42.092 € erzielt. Das Gesamteinkommen beträgt somit 55.067 €. Daraus ergibt sich folgende prozentuale Aufteilung:
- Anteil Ehefrau: 42.092 € / 55.067 € = 76,44%
- Ihr Anteil: 12.975 € / 55.067 € = 23,56%
Ihre Ehefrau hat also ca. 76,44% zum Gesamteinkommen beigetragen, Sie ca. 23,56%.
Geht man nun davon aus, dass auch die Lohnsteuer und eventuelle Vorauszahlungen in diesem Verhältnis geleistet wurden, ergibt sich für die Steuererstattung von 2.418 € folgende Aufteilung:
- Anteil Ehefrau: 76,44% von 2.418 € = 1.848,31 €
- Ihr Anteil: 23,56% von 2.418 € = 569,69 €
Für die Berechnung des Kindesunterhalts wäre somit ein Betrag von 569,69 € als Ihr Anteil an der Steuererstattung zugrunde zu legen.
Hinweise zur Anwendung
Bitte beachten Sie, dass diese Berechnung eine vereinfachte Betrachtung darstellt. Sie geht davon aus, dass die Steuerzahlungen proportional zu den erzielten Einkünften erfolgten. In der Praxis können sich jedoch Abweichungen ergeben, wenn z.B. die Lohnsteuer oder Vorauszahlungen nicht genau diesem Verhältnis entsprachen.
Zudem kann die Erstattung einem Ehegatten ggf. alleine zustehen, wenn ganz überwiegend dessen Einkünfte und Zahlungen zur Erstattung geführt haben (vgl. BGH-Urteil vom 19.03.2014, Az. XII ZB 172/13). Dies wäre z.B. der Fall, wenn nur ein Ehegatte Einkünfte erzielt und Steuern gezahlt hat.
Daher empfehle ich Ihnen, für die genaue Ermittlung Ihres Anteils die konkreten Steuerbescheide und Belege über die geleisteten Zahlungen (Lohnsteuerbescheinigungen, Vorauszahlungsbelege etc.) heranzuziehen. Anhand dieser Unterlagen lässt sich die tatsächliche Aufteilung präzise nachvollziehen. Im Zweifel kann auch eine Beratung durch einen Steuerberater sinnvoll sein.
Fazit
Nach der BGH-Rechtsprechung ist eine Steuererstattung bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten grundsätzlich nach dem Verhältnis der wirtschaftlichen Belastung aufzuteilen. Anhand Ihrer Angaben ergibt sich rechnerisch ein Anteil von 569,69 € für Sie. Dieser Wert kann als Ausgangspunkt für die Berechnung des Kindesunterhalts durch das Jugendamt dienen.
Für die exakte Ermittlung sollten Sie jedoch die tatsächlichen Gegebenheiten anhand der Steuerbescheide und Zahlungsbelege überprüfen. Die dargestellte Vorgehensweise gibt den aktuellen Rechtsstand im Jahr 2024 wieder. Änderungen im Steuerrecht oder der Rechtsprechung bis dahin sind jedoch nicht auszuschließen.
Ich hoffe, diese Ausführungen verdeutlichen Ihnen die rechtlichen Zusammenhänge und die Ermittlung Ihres Anteils an der Steuererstattung. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Hannu Wegner, Steuerberater
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