Rückerstattung
April 4, 2024 | 35,00 EUR | beantwortet von Hannu Wegner
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin gemeinsam mit meiner Frau veranlagt. Wir haben eine Rückerstattung von 2400, Euro bekommen.
Das Bruttoeinkommen meiner Frau ist um ein 4 faches höher als meines.
das Geld ist auf das Konto meiner Frau überwiesen worden.
Welcher Betrag von der Rückerstattung fällt auf mich? Da dieser Betrag für die Berechnung des Kindesunterhaltes vom Jugendamt verlangt wird.
freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten wird die Steuererstattung nach dem Verhältnis der Einkommensanteile auf die Ehegatten aufgeteilt. Maßgeblich ist dabei, wie viel Steuern jeder Ehegatte bei getrennter Veranlagung nach der Grundtabelle auf sein Einkommen hätte zahlen müssen.
Um die individuelle Steuerlast zu ermitteln, muss zunächst das zu versteuernde Einkommen jedes Ehegatten separat berechnet werden. Anschließend wird bestimmt, welchen Anteil jeder Ehegatte bei einer fiktiven getrennten Veranlagung zur gemeinsamen Steuerlast beigetragen hätte. Dieser Ansatz gilt als gerechte Methode zur Aufteilung von Steuerrückerstattungen und Steuerschulden zwischen Ehegatten.
In Ihrem Fall ist das Bruttoeinkommen Ihrer Frau viermal so hoch wie Ihres. Geht man vereinfacht davon aus, dass sich dies auch im zu versteuernden Einkommen widerspiegelt, würde sich folgende Aufteilung ergeben:
Gesamteinkommen: 5 Teile
Davon Ehefrau: 4/5 = 80%
Davon Ehemann: 1/5 = 20%
Bei einer Steuererstattung von 2.400 Euro stünden Ihnen demnach 20% zu, also 480 Euro. Ihrer Ehefrau stünden 80% zu, also 1.920 Euro.
Diese Berechnung basiert auf den genannten steuerrechtlichen Prinzipien und ist in ihrer Methodik korrekt. Sie berücksichtigt das Verhältnis der Einkommen der Ehegatten und leitet daraus eine prozentuale Aufteilung der Steuerrückerstattung ab.
Die Aufteilung ist für das Jugendamt relevant, wenn es um die Berechnung Ihres Kindesunterhalts geht. Das Jugendamt benötigt die Information, welcher Teil der Erstattung auf Sie entfällt, um Ihr unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen präzise zu ermitteln. Nur so kann eine korrekte Unterhaltsberechnung erfolgen.
Neben der steuerlichen Betrachtung können aber auch individuelle Vereinbarungen zwischen den Ehegatten und eventuell bestehende familienrechtliche Regelungen eine Rolle spielen. Sofern es keine spezifischen Vereinbarungen gibt, orientiert sich die Aufteilung in der Praxis an den genannten steuerlichen Grundsätzen, wobei familienrechtliche Besonderheiten im Einzelfall zu berücksichtigen sind.
In Fällen, in denen Unsicherheit über die korrekte Aufteilung besteht, insbesondere wenn die Ehegatten getrennt leben oder eine Scheidung ansteht, ist es ratsam einen sogenannten Aufteilungsbescheid beim Finanzamt zu beantragen. Dieser Bescheid legt verbindlich fest, welcher Anteil der Steuerrückerstattung welchem Ehegatten zusteht. Er kann Unklarheiten beseitigen und potentielle Streitigkeiten zwischen den Ehegatten vermeiden.
Ich empfehle Ihnen daher, dem Jugendamt mitzuteilen, dass Ihnen nach der Einkommensrelation ca. 480 Euro der Steuererstattung zustehen. Legen Sie die Berechnung offen, um Verzögerungen zu vermeiden.
Die dargestellte Aufteilung der Steuerrückerstattung unter Berücksichtigung der angegebenen Prozentsätze und des Gesamtkontextes stellt eine sinnvolle und nachvollziehbare Herangehensweise dar. Sie entspricht den grundlegenden steuerrechtlichen Prinzipien und bietet eine praktikable Grundlage für die Kommunikation mit dem Jugendamt im Rahmen der Kindesunterhaltsberechnung.
Ich hoffe, diese ausführlichen Informationen helfen Ihnen weiter. Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Hannu Wegner
Steuerberater
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