Wie Trennungsgeld des Landes Hessen in der ESt-Erklärung berücksichtigen
März 20, 2024 | 40,00 EUR | beantwortet von Hannu Wegner
Ich bin Landesbeamter des Landes Hessen (Lehrer) und bin seit Aug. 23 für 3 Tage von der Stammschule an eine von meiner Wohnung weiter entfernte Dienststelle (33 km statt 23 km zur Stammschule) abgeordnet und habe nun erstmals Trennungsgeld erhalten.
In Hessen werden bei der Trennungsgeldberechnung Hin- und Rückfahrt zur Abordnungsstelle mit 0,35 € pro km berechnet. Davon abgezogen wird die einfache (!) Entfernung zur ersten Tätigkeitsstätte (also zur Stammschule), multipliziert mit 0,21 € (gem. § 4 I HTGV).
Heißt das: Ich kann nun gar keine Fahrtkosten an den Abordnungstagen bei der ESt-Erklärung geltend machen? Oder nur die Fahrten zur Stammschule?
Oder kann ich eine Auswärtstätigkeit an den Abordnungstagen geltend machen und muss dann das erstattete Trennungsgeld abziehen?
Konkret: Wie behandele ich das erstattete Trennungsgeld in der ESt-Erklärung korrekt - und wie kann ich gleichwohl dafür sorgen, dass ich bei den Werbungskosten nicht zu wenig ansetze?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage zur steuerlichen Behandlung des Trennungsgeldes in Hessen. Ich werde Ihnen erläutern, wie Sie das Trennungsgeld und die Fahrtkosten in Ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2024 korrekt berücksichtigen.
Das Trennungsgeld für Beamte und Richter in Hessen richtet sich nach dem Hessischen Reisekostengesetz (HRKG), dem Hessischen Umzugskostengesetz (HUKG), der Hessischen Trennungsgeldverordnung (HTGV) und den Verwaltungsvorschriften zur HTGV in ihrer jeweils gültigen Fassung. Beschäftigte, die an einen Ort außerhalb des Dienst- und Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten Trennungsgeld unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis.
Steuerlich ist Trennungsgeld in den ersten drei Monaten grundsätzlich steuerfrei, wird aber danach steuerpflichtig und im Rahmen der Gehaltsabrechnung berücksichtigt. Es kann unter Umständen zu einer Versteuerung und Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen kommen. Die durch den dienstlichen Ortswechsel veranlassten Aufwendungen können in der Regel als Werbungskosten geltend gemacht werden, wobei bereits erstattete Beträge hiervon abzuziehen sind. Dies gilt insbesondere für Fahrtkosten und ggf. doppelte Haushaltsführung.
In Ihrem konkreten Fall bedeutet das:
- Die Abordnung an die weiter entfernte Dienststelle stellt eine Auswärtstätigkeit dar. Die Fahrtkosten dorthin können Sie in voller Höhe als Werbungskosten ansetzen (0,30€ pro gefahrenen Kilometer für Hin- und Rückfahrt).
- Von diesen Werbungskosten müssen Sie aber das erhaltene Trennungsgeld abziehen. In Hessen wird Ihnen für die Fahrten zur Abordnungsstelle 0,35€ pro km erstattet, abzüglich 0,21€ pro km für die einfache Entfernung zur Stammschule .
- Die Differenz zwischen dem Werbungskostenabzug für die Auswärtstätigkeit (0,30€ pro km) und der Trennungsgelderstattung können Sie dann noch als Werbungskosten geltend machen. Dabei ist zu beachten, dass die steuerlich abziehbaren Aufwendungen für Kilometergeld oder Verpflegungsmehraufwand oft höher sind als die vom Dienstherrn erstatteten Trennungsgelder. Daher lohnt sich eine genaue Ermittlung des übersteigenden Teils der Werbungskosten.
Beispielrechnung für einen Abordnungstag mit 33 km Entfernung zur Abordnungsstelle und 23 km zur Stammschule:
- Werbungskosten Fahrtkosten: 33 km * 2 (Hin- und Rückfahrt) * 0,30 €/km = 19,80 €
- Trennungsgelderstattung: 33 km * 2 * 0,35 €/km - 23 km * 0,21 €/km = 18,27 €
- Übersteigender Werbungskostenabzug: 19,80 € - 18,27 € = 1,53 €
- An den Tagen ohne Abordnung können Sie wie gewohnt die Entfernungspauschale für die Fahrten zu Ihrer Stammschule ansetzen (0,30€ pro km für die einfache Entfernung, Stand 2024).
Die steuerliche Behandlung von Trennungsgeld nach den ersten drei Monaten der Zahlung ist komplexer und muss individuell betrachtet werden, insbesondere hinsichtlich der Steuerpflichtigkeit und der Möglichkeit, bestimmte Kosten als Werbungskosten abzusetzen.
Nach Ablauf der ersten drei Monate wird das Trennungsgeld steuerpflichtig und unterliegt der Lohnsteuer sowie ggf. der Sozialversicherung. Es wird dann als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt und in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen.
Allerdings können Sie weiterhin die durch die Abordnung veranlassten Mehraufwendungen als Werbungskosten geltend machen.
Die Werbungskosten sind in der Anlage N der Einkommensteuererklärung anzugeben und mindern die Steuerlast entsprechend. Allerdings sind die steuerfreien Erstattungen des Dienstherrn, wie das Trennungsgeld, davon abzuziehen.
Es ist daher wichtig, sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Abordnung sorgfältig zu dokumentieren und zu prüfen, ob und in welcher Höhe diese als Werbungskosten abziehbar sind. Dabei sind die jeweils geltenden steuerlichen Regelungen und Höchstbeträge zu beachten.
Mein Rat: Ermitteln Sie zunächst die gesamten Werbungskosten für die Auswärtstätigkeit. Ziehen Sie davon das erstattete Trennungsgeld ab. Die Differenz tragen Sie zusammen mit der Entfernungspauschale für die übrigen Tage in der Anlage N ein.
Bewahren Sie unbedingt die Trennungsgeldbescheide sorgfältig auf, um die Erstattungen nachweisen zu können. Es ist empfehlenswert, bei der Erstellung der Steuererklärung detailliert die übersteigenden Werbungskosten zu ermitteln und geltend zu machen.
Beachten Sie, dass sich steuerliche Regelungen und Beträge jährlich ändern können. Prüfen Sie daher unbedingt die Aktualität der genannten Zahlen und Beträge für das Steuerjahr 2024. Die spezifischen Vorschriften des Hessischen Reisekostengesetzes und der Hessischen Trennungsgeldverordnung bilden die Grundlage für die Berechtigung und Berechnung des Trennungsgeldes. Bei Fragen hilft Ihnen auch das zuständige Regierungspräsidium in Kassel gerne weiter.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen die korrekte steuerliche Behandlung verständlich und umfassend erläutern. Bei weiteren Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Hannu Wegner, Steuerberater
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