Nutzung eines Verlustvortrages nach Paragraf 10 Abs. 4 EStG durch Ehepartner
April 25, 2024 | 40,00 EUR | beantwortet von Hannu Wegner
Nutzung eines Verlustvortrages nach §10 Abs. 4 EStg durch Ehepartner
Ich werde mit meiner Ehefrau zusammenveranlagt. Aus dieser Zeit resultiert bei mir ein Verlustvortrag nach §10 d Abs 4 EStG lautend auf meinen Namen ( Ehemann ), entstanden aus früheren Verlusten ( 2013 aus Aktienverkäufen ). Dieser kann mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Dieses habe ich 2022 mit einem Teilbetrag praktiziert.
Frage: Kann ich den noch bestehenden Verlustvortrag verwenden für die Verrechnung eines privaten Veräußerungsgeschäftes ( Immobilienverkauf ) meiner Ehefrau?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich der Nutzung eines Verlustvortrages nach § 10d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch Ehepartner. Sie möchten wissen, ob Sie den noch bestehenden Verlustvortrag, der auf Ihren Namen lautet und aus Aktienverkäufen im Jahr 2013 resultiert, für die Verrechnung eines privaten Veräußerungsgeschäftes (Immobilienverkauf) Ihrer Ehefrau verwenden können. Ich werde diese Frage unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage im Jahr 2024 beantworten.
Rechtlicher Rahmen
Der § 10d EStG regelt den Verlustabzug bei der Einkommensteuer. Absatz 4 dieses Paragraphen ermöglicht es, dass nicht ausgeglichene Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften in die folgenden Jahre vorgetragen und mit positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden können. Dies wird als Verlustvortrag bezeichnet.
Verlustvortrag und Zusammenveranlagung
Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten, wie in Ihrem Fall, werden die Einkünfte beider Ehepartner zusammengefasst und gemeinsam veranlagt. Dies führt dazu, dass grundsätzlich beide Ehepartner ihre individuellen Verluste in die gemeinsame Veranlagung einbringen können.
Übertragbarkeit von Verlustvorträgen zwischen Ehegatten
Die zentrale Frage in Ihrem Fall ist, ob ein auf einen Ehepartner lautender Verlustvortrag für die Verrechnung von Gewinnen des anderen Ehepartners genutzt werden kann. Nach der aktuellen Rechtslage und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Verlustvorträge grundsätzlich personengebunden. Das bedeutet, dass ein Verlustvortrag, der einem Ehepartner zugeordnet ist, nicht direkt auf den anderen Ehepartner übertragbar ist, um dessen Gewinne zu verrechnen.
Spezifische Situation: Private Veräußerungsgeschäfte
In Ihrem speziellen Fall geht es um Verluste aus Aktienverkäufen, die Sie in der Vergangenheit geltend gemacht haben, und um einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft (Immobilienverkauf) Ihrer Ehefrau. Da der Verlustvortrag auf Ihren Namen lautet, kann dieser nicht automatisch zur Verrechnung des Gewinns Ihrer Ehefrau herangezogen werden. Die Verluste aus Ihren Aktienverkäufen können nur mit Ihren eigenen zukünftigen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften oder anderen Einkünften verrechnet werden.
Mögliche Lösungsansätze
Obwohl der Verlustvortrag nicht direkt übertragbar ist, gibt es in der Praxis dennoch Möglichkeiten, wie Sie als Ehepaar steuerlich davon profitieren können:
1. Gemeinsame Veranlagung: Durch die gemeinsame Veranlagung können Ihre Einkünfte und die Ihrer Ehefrau zusammengefasst werden, was möglicherweise zu einer niedrigeren Gesamtsteuerlast führt, auch wenn die Verluste nicht direkt verrechnet werden können.
2. Zukünftige Veräußerungsgeschäfte: Sollten Sie in der Zukunft selbst Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielen, können Sie diese mit Ihrem bestehenden Verlustvortrag verrechnen.
Fazit
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der auf Ihren Namen lautende Verlustvortrag aus Aktienverkäufen nicht zur Verrechnung des Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft Ihrer Ehefrau verwendet werden kann. Die Verluste sind personengebunden und können nur mit Ihren eigenen zukünftigen Gewinnen verrechnet werden. Die gemeinsame Veranlagung bietet jedoch die Möglichkeit, die steuerliche Gesamtbelastung möglicherweise zu reduzieren.
Ich hoffe, diese Ausführungen helfen Ihnen weiter und geben Ihnen Klarheit über die steuerlichen Möglichkeiten und Einschränkungen in Ihrem spezifischen Fall.
Mit freundlichen Grüßen
Hannu Wegner, Steuerberater
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