Ausgleich bescheinigter Verluste aus Riesterrenten in der Einkommensteuererklärung
März 7, 2024 | 50,00 EUR | beantwortet von Hannu Wegner
Können bescheinigte Verluste aus Riesterrenten / steuerpflichtigen Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung in der Einkommensteuererklärung 2023 mit anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden?
Mein Fall:
Ich habe von 2018 bis 2023 wie folgt in einen Riester-Vertrag eingezahlt:
1. Einen geförderten Betrag in Summe von ca. 3.500,-.
2. Einen ungeförderten Betrag in Höhe von 12.000,-.
Im Jahr 2023 habe ich diesen Vertrag gekündigt.
Nach Abzug der an die ZfA gezahlten Rückforderung von 1.621,- wurde mir ein Rest von 7.723,- ausgezahlt - ein Verlust von ca. 7.000,-
Für die Einkommensteuererklärung 2023 erhielt ich eine "Bescheinigung nach § 22 Nummer 5 Satz 7 Einkommensteuergesetz - EStG über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung"
Bescheinigt wurden folgende Verluste:
Nr. Besteuerung nach Betrag in Euro/ Cent
8 §22 Nr 5 Satz 2 Buchst. c EStG - 5005,01
9d §22 Nr 5 Satz 3 in Verbindung m. Satz 2 Buchst. c EStG - 2184,52
Ich bin Jg. 1968 und beziehe noch lange keine Renteneinkünfte. Womit soll ich diese Verluste also ausgleichen? Meine Fragen:
1. Können bescheinigte Verluste aus steuerpflichtigen Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag (Riester) oder aus einer betrieblichen Altersversorgung mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden?
2. Welche wären das ggf.? Kapitalerträge?
3. Welche Unterschiede gibt es bei der Anrechnung aus Verlusten aus geförderten (zurückgzahlten) Beiträgen und 4. aus Verlusten aus den ungeförderten Beiträgen?
5. Falls dies alles möglich ist - wo muss ich dies in der Steuererklärung angeben?
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema Verlustausgleich bei Riester-Verträgen in der Einkommensteuererklärung. Gerne beantworte ich Ihre Fragen im Detail und erläutere die steuerrechtlichen Grundlagen.
Zu 1. - Verlustausgleich mit anderen Einkünften möglich?
Grundsätzlich können Verluste aus Altersvorsorgeverträgen wie Riester-Renten mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Dies ergibt sich aus dem Prinzip des Verlustausgleichs nach § 2 Abs. 3 EStG. Danach sind die Einkünfte aus den einzelnen Einkunftsarten zusammenzurechnen, wobei sich positive und negative Einkünfte ausgleichen.
Allerdings gibt es bei Verlusten aus Altersvorsorgeverträgen Besonderheiten zu beachten. Gemäß § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. c EStG gehören zu den sonstigen Einkünften auch Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie als Verlust berücksichtigt werden. Solche Verluste können nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG gesondert bescheinigt werden. Genau eine solche Verlustbescheinigung haben Sie ja erhalten.
Zu 2. - Ausgleich mit Kapitaleinkünften?
Die bescheinigten Verluste können insbesondere mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Dies ergibt sich aus § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG. Danach mindern die dem Steuerpflichtigen erteilten Verlustbescheinigungen nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG die Einkünfte aus Kapitalvermögen. Haben Sie also in 2023 z.B. Zinsen, Dividenden oder Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren erzielt, können Sie die Verluste aus dem Riester-Vertrag damit verrechnen.
Zu 3./4. - Unterschiede bei geförderten und ungeförderten Beiträgen?
In Ihrer Verlustbescheinigung sind die Verluste in zwei Positionen aufgeteilt:
Nr. 8 erfasst die Verluste aus den ungeförderten Beiträgen nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. c EStG. Diese können Sie in voller Höhe mit positiven Kapitaleinkünften verrechnen.
Nr. 9d betrifft dagegen die Verluste aus den geförderten Beiträgen nach § 22 Nr. 5 Satz 3 i.V.m. Satz 2 Buchst. c EStG. Bei diesen ist zu beachten, dass der Sonderausgabenabzug der Altersvorsorgebeiträge nach § 10a EStG rückgängig gemacht wird. Dies führt zu einer Erhöhung der Einkünfte in der Auszahlungsphase und damit zu einer Minderung des ausgleichsfähigen Verlustes. Nur der verbleibende Verlust nach Abzug der Rückforderung ist dann mit Kapitaleinkünften verrechenbar.
Zu 5. - Angabe in der Steuererklärung
Die Verluste aus dem Altersvorsorgevertrag tragen Sie in der Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung ein. Dort ist in Zeile 17 und 18 die Eintragung der Verluste aus der Bescheinigung nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG vorgesehen. Die Verluste werden dann automatisch mit Ihren positiven Kapitaleinkünften verrechnet.
Beachten Sie aber, dass ein Verlustausgleich mit anderen Einkunftsarten als Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeschlossen ist. Dies ergibt sich aus der Abgeltungswirkung der Kapitalertragsteuer nach § 43 Abs. 5 EStG und dem gesonderten Steuertarif für Kapitaleinkünfte nach § 32d EStG. Kapitaleinkünfte und Verluste daraus werden also nicht mit z.B. Arbeitslohn, Vermietungseinkünften oder gewerblichen Einkünften verrechnet.
Sollten Ihre Kapitaleinkünfte nicht ausreichen, um die Verluste vollständig auszugleichen, ist ein Verlustvortrag möglich. Nach § 20 Abs. 6 Satz 3 EStG ist ein verbleibender Verlust in den Folgejahren mit positiven Kapitaleinkünften zu verrechnen, und zwar unbegrenzt.
Insgesamt lässt sich also festhalten:
- Verluste aus Riester-Verträgen können grundsätzlich steuerlich geltend gemacht werden, soweit sie bescheinigt sind
- Ein Ausgleich ist aber nur mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen möglich, nicht mit anderen Einkunftsarten
- Verluste aus ungeförderten Beiträgen sind in vollem Umfang ausgleichsfähig
- Bei Verlusten aus geförderten Beiträgen ist die Rückforderung der Förderung abzuziehen
- Die Verlustverrechnung erfolgt über die Anlage KAP der Einkommensteuererklärung
- Nicht ausgeglichene Verluste können vorgetragen werden
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen guten Überblick über die steuerliche Behandlung von Verlusten aus Altersvorsorgeverträgen geben. Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Hannu Wegner,Steuerberater
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