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Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

Steuererklärung Pensionär - Hausfrau gemeinsamer Wohnsitz Thailand

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit 1.4.22 bin ich pensionierter Beamter mit Bezügen in Baden-Württemberg.
Mein Einkommen besteht ausschließlich aus meiner Pension und da ich verheiratet (Hausfrau ohne Einkommen) bin, habe ich in Deutschland nach Steuerklasse 3 versteuert.
Meine Frau (auch Deutsche Staatsangehörigkeit) und Ich haben am 1.9.22 unseren Wohnsitz (Abmeldung in Deutschland) gemeinsam nach Thailand verlegt und haben dort einen gemeinsamen Hausstand und außer meiner Pension Beide keine weiteren Einkünfte.

Zwischenzeitlich wurde durch meine Besoldungsstelle und ohne mein Zutun oder meine Initiative meine Steuerklasse auf 1 abgeändert, mit meinem Betriebsstättenfinanzamt (Stuttgart Körperschaften) hatte ich in Bezug auf "unbeschränkte Steuerpflicht" noch keinen Kontakt.

Wie müssten wir uns verhalten, um insgesamt am Ende des Jahres die geringste Steuerlast tragen zu müssen?

Welche Vorgehensweise empfehlen Sie?

Insbesondere ist für mich von Interesse:

1. Gemeinsame Steuererklärung möglich, obwohl nur ich "unbeschränkt" steuerpflichtig sein werde, dann Ehegattensplitting möglich?

2. Wenn gemeinsame Steuerklärung nicht möglich ist:

a) Geltendmachung Unterhalt/Kosten usw. Ehefrau nicht getrennt lebend im gemeinsamen Haushalt als
Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen?
b) n welcher Höhe (Kürzung Ländergruppe 2)?
c) Erforderliche Bescheinigungen/Nachweise?
d) Bedürftigkeit - Erwerbsobliegenheit?
e) Geltendmachung Ausgaben für Krankenversicherungsbeiträge (Ehefrau) in welcher Höhe zusätzlich zum Unterhalt?

3. Weitere Tips, um die geringste Steuerlast zu haben?

Hannu Wegner

Sehr geehrter Fragesteller,

mein Name ist Hannu Wegner und ich bin Steuerberater in Rellingen.

Ich versuche im Nachfolgenden auf Ihre Frage so einzugehen, dass ich die für Sie relevanten steuerlichen Regelungen erläutere.

In Ihrem speziellen Fall gibt es einige Aspekte zu beachten. Da Sie und Ihre Frau in Thailand wohnen, aber Ihre Pension aus Deutschland kommt, sind Sie in Deutschland weiterhin einkommensteuerpflichtig. Gemäß § 1 Abs. 2 EStG sind Sie als Rentner beschränkt steuerpflichtig, da Sie Ihre Einkünfte in Deutschland erzielen, aber keinen Wohnsitz dort haben.
Ihre Steuerklasse wurde wahrscheinlich auf 1 geändert, weil Sie sich in Deutschland abgemeldet haben und nun als beschränkt steuerpflichtig gelten. Bei der beschränkten Steuerpflicht gibt es kein Ehegattensplitting (Steuerklasse III), daher die Änderung zur Steuerklasse I.
Nun zu Ihren Fragen:

1. Eine gemeinsame Steuererklärung ist grundsätzlich bei unbeschränkter Steuerpflicht möglich. Da Sie jedoch beschränkt steuerpflichtig sind, wäre eine gemeinsame Veranlagung nicht möglich. Allerdings gibt es eine Ausnahme: Sie können einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland stellen (gemäß § 1 Abs. 3 EStG), wenn mindestens 90 % Ihrer Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder wenn Ihre ausländischen Einkünfte den Grundfreibetrag (2023: Betrag noch nicht bekannt, 2022: 10.347 Euro) nicht überschreiten. In diesem Fall könnten Sie und Ihre Frau gemeinsam veranlagt werden und das Ehegattensplitting nutzen.

2. Wenn eine gemeinsame Steuererklärung nicht möglich ist:


a) In Ihrem Fall könnten Sie Unterhaltskosten für Ihre Ehefrau als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33a EStG geltend machen. Sie können diese Kosten absetzen, sofern sie notwendig und angemessen sind. Ihre Frau darf kein oder nur ein geringes eigenes Vermögen besitzen.

b) Die Höhe des abzugsfähigen Unterhalts richtet sich nach den Lebenshaltungskosten in Thailand. Diese sind in der Regel niedriger als in Deutschland, daher erfolgt eine Kürzung (Ländergruppe 2).

c) Sie müssen die Höhe der Unterhaltszahlungen durch geeignete Unterlagen nachweisen können. Belege über Ihre Ausgaben in Thailand wären hier hilfreich.

d) Ihre Frau muss nicht erwerbstätig sein, um als Unterhaltsberechtigte zu gelten.


e) Krankenversicherungsbeiträge Ihrer Ehefrau können Sie zusätzlich zum Unterhalt geltend machen. Die Höhe richtet sich nach den tatsächlich gezahlten Beiträgen.


Ich hoffe, dass meine Antwort klar und hilfreich für Sie ist. Sollten Sie weitere Fragen haben oder etwas unklar geblieben sein, zögern Sie bitte nicht, mich erneut zu kontaktieren und Ihre Anliegen vorzubringen. Ich stehe Ihnen gerne zur Verfügung, um Ihre Fragen bestmöglich zu beantworten.

Wenn Sie mit der Beantwortung Ihrer Frage zufrieden sind und daraus einen Mehrwert ziehen können, würde ich mich über eine positive Bewertung freuen.

Vielen Dank vorab!

Mit freundlichen Grüßen
Hannu Wegner, Steuerberater

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