Einkommen aus nebenberuflicher Selbständigkeit und Angestelltenverhältnis
Januar 16, 2023 | 50,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen
Hallo,
ich befand mich in 2022 in einem angestellten Verhältnis und habe eine nebenberufliche Selbständigkeit im Kleingewerbe ausgeübt und habe brutto insgesamt folgendes Verdient:
Angestellt:
63.530,91€ brutto durch monatlichen Lohn - Einbehaltene Lohnsteuer: 14.162,29€
40.000€ brutto Abfindung - Einbehaltene Lohnsteuer 16.800€
= 103.530,91€ brutto - Lohnsteuer gesamt 30.962,29€
Nebenberufliche Selbständigkeit (Gründungsjahr 2022):
Ergebnis nach Einnahmenüberschussrechnung: 22.800€ brutto
Meine gesamten Einnahmen belaufen sich also auf: 126.330,91€
Jetzt habe ich dazu folgende Fragen:
1. Für die 103.530,91€ müsste ich nach dem Lohnsteuerrechner vom bmf 28.640,00€ bezahlen - ich habe aber schon 30.962,29€ bezahlt - das heißt hier wären möglicherweise ein Überschuss von 2.286,29€ zurückzubekommen oder?
2. Unter welcher Betrachtung werden die 22.800€ versteuert?
Wenn ich die gesamte Summe von 126.330,91€ in den Einkomensteuerrechner vom BMF eingebe müsste ich insgesamt 43.730€ Einkommenssteuer bezahlen.
Wenn ich die gesamte Summe von 126.330,91€ in den Lohnsteuerrechner vom BMF eingebe müsste ich insgesamt 38.244€ Lohnsteuer bezahlen.
Wird der Umsatz aus der Selbständigkeit also als zvE in der Lohnsteuer oder in der Einkommensteuer gesehen?
Irgendwie macht es aber auch keinen Sinn die vollen 126.330,91€ als zvE der Einkommensteuer zu betrachten, da ja für 103.530,91€ bereits Lohnsteuer und Sozialabgaben bezahlt wurde...
.... oder werden die 22.800€ komplett anders betrachtet?
Im Endeffekt möchte ich wissen, wieviel ich höchst Wahrscheinlich für die Steuernachzahlung der Selbständigkeit zurücklegen muss und wie diese betrachtet wird.
Ich hoffe es ist verständlich erklärt und jemand kann mir hier helfen.
Ich danke Ihnen.
Beste Grüße
Prime225
Guten Morgen und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!
Zu Ihren Fragen gebe ich Ihnen gerne folgende Rückmeldung.
1) Korrekt: grundsätzlich wäre es unter den Umständen realistisch, dass Sie eine Erstattung in der Höhe erwarten könnten. Allerdings muss dazu gesagt werden, dass eine abschließende Beurteilung nur durch eine vollständige Steuererklärung erreicht werden könnte. Hintergrund ist, dass es ja abziehbaren Vorsorgeaufwand gibt (hauptsächlich Kranken- und Pflege- sowie Rentenversicherung). Die Abfindung ist grundsätzlich von Sozialabgaben befreit. Daher kann es im Lohnsteuerrechner zu Verfälschungen kommen, da hier ja auch Sozialabgaben unterstellt werden, die vom Arbeitslohn abhängen.
2) Ihre Einkommensteuer berechnet sich aus Ihrem Gesamteinkommen. Das heißt, es wird zunächst ein Gesamtbetrag der Einkünfte gebildet (mit unterschiedlichen Einkunftsarten), davon werden dann Vorsorgeaufwendungen, Sonderausgaben und ggfs. außergewöhnliche Belastungen abgezogen. Dieses bildet dann das zu versteuernde Einkommen. Insofern können Sie nicht den Lohnsteuerrechner "bemühen", denn dieser spiegelt das zu versteuernde Einkommen nicht richtig wider. Als realistisch halte ich ein z.v.E von etwa 113.000 EUR bei Ihnen, sodass in etwa eine Einkommensteuer von 38.000 EUR zzgl. ca. 2.000 EUR Solidaritätszuschlag herauskäme. Zieht man die bereits einbehaltene Lohnsteuer (inkl. Soli?) von knapp 31.000 EUR ab, blieben dann etwa 7.000 EUR bzw. 9.000 EUR Steuernachzahlung übrig. Im Durchschnitt liegen Sie also in etwa bei 33,5% Steuersatz, der Grenzsteuersatz liegt bei 42%. Hätten Sie das Nebeneinkommen nicht, so würden Sie ca. 2% weniger Steuer zahlen. Für Ihre Kalkulation und Rücklagen würde ich daher davon ausgehen, dass in etwa 33% Steuer auf das Nebeneinkommen anfällt.
Ich hoffe Ihre Fragen damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Rechtlicher Hinweis:
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Viele Grüße!
Knut Christiansen
Steuerberater
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