Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

Absetzbarkeit von Unterhaltszahlungen an Mutter

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wohne gemeinsam mit meinen Eltern und unterstütze regelmäßig meine Mutter mit Geld. Meine Frage dreht sich jetzt darum, ob die Unterstützung steuerlich absetzbar für mich ist. Folgende Informationen: Meine Mutter verdient 450 Euro im Monat und hat keinerlei Vermögen, somit ist die Voraussetzung der Bedürftigkeit eigentlich erfüllt und ich müsste 9.744 - (450*12)+624 absetzen können, da ich sie regelmäßig viel unterstütze. Könnte es jedoch sein, dass der Absetzbarkeit der Unterhaltszahlungen die Einkünfte meines Vaters im Wege stehen? Er verdient mit ca. 15.000 Euro Brutto pro Jahr auch nur sehr wenig und kann sich gerade mal selbst versorgen. Die beiden geben in der Regel eine gemeinsame Steuererklärung ab. Müsste man diese dann einzeln abgeben?

Steuerberater Bernd Thomas

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Unterstützt ein Stpfl. seine zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eltern, sind deren Einkünfte zusammenzurechnen und ihnen zu gleichen Teilen zuzurechnen (BFH v. 24.8.2011, VI B 18/11, BFH/NV 2011, 2062). Dies ergibt sich aus dem Wesen der Ehe als einer Gemeinschaft des Erwerbs und des Verbrauchs.

Leben die unterstützten Personen in einem gemeinsamen Haushalt, werden die insgesamt nachgewiesenen Aufwendungen, unabhängig von der an die einzelne Person geleisteten Zahlung, gleichmäßig nach Köpfen verteilt. Für das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft muss „aus einem Topf“ gewirtschaftet werden. Ein gemeinsames Wohnen reicht nicht aus (BFH v. 30.6.2010, VI R 35/09, BStBl II 2011, 267).

Somit wird das Finanzamt davon ausgehen, dass Sie beide Elternteile unterstützen und das Einkommen des Vaters mit einbeziehen.

Dem ausgelobten Honorar entsprechend muss die Detailtiefe begrenzt bleiben, deswegen ist ggf. in den genannten Quellen und Verweisen nachzulesen (deutsche Gesetze sind abrufbar in www.gesetze-im-internet.de).

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Thomas
Steuerberater

Informationen gemäß DL-InfoV: Steuerberater Dipl.-Kaufmann (FH) Bernd Thomas, Steuerberater, Franklinstraße 15, 30177 Hannover, Mitglied der Steuerberaterkammer Niedersachsen, Mitgliedsnummer 146580, Berufshaftpflichtversicherung bei R+V Allgemeine Versicherung AG, Mittlerer Pfad 24, 70499 Stuttgart, Versicherungssumme: 250.000 Euro für den einzelnen Schadensfall; Jahreshöchstleistung: 1.000.000 Euro (für alle Schäden eines Versicherungsjahres); Es gelten die berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere Steuerberatungsgesetz (StBerG), Durchführungsverordnungen zum Steuerberatungsgesetz (DVStB), Berufsordnung (BOStB), Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) (Regelungen einsehbar unter: https://www.berufsrecht-handbuch.de/, http://www.gesetze-im-internet.de/stberg, www.gesetze-im-internet.de/stbvv/), die Berufsbezeichnung Steuerberater wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.

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