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Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

Kann Finanzamt gemeinsame Veranlagung bei Ehepartner Grenzgänger NL versagen?

Wir sind verheiratet, meine Frau ist Grenzgänger in den Niederlanden, Teilzeit mit Brutto ca 16TSD jährlich. Ich hatte bis 2021 Einkommen aus freiberuflicher Tätigkeit, seit 4/2021 angestellt in D als Geschäftsführer. Bislang wurden wir immer gemeinsam veranlagt (Splitting). Ende 2021 hat uns das FA beiden eine unterschiedliche Steuernummer zugeteilt und möchte mich jetzt in Steuerklasse 5 stecken. Kann ich mich dem widersetzen, bzw. auf gemeinsame Veranlagung bestehen? Oder muss meine Frau dafür zusätzliches Einkommen in D generieren (momentan 0)?

Steuerberater Knut Christiansen

Guten Morgen und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!

Zu Ihrer Frage möchte ich Ihnen gerne folgende Rückmeldung geben.

Die Erteilung der Steuerklasse hat keinen Einfluss auf die Veranlagung im Rahmen der Steuererklärung. Die Lohnsteuerklasse dient grundsätzlich nur dem unterjährigen (monatlichen) Lohnsteuerabzug. Sie könnten auch einen Antrag auf Lohnsteuerklassenwechsel (z.B. 4 und 4 oder 4 und 4 mit Faktor stellen). https://www.steuertipps.de/downloads/article/s-mm-105/1/Antrag_Steuerklassenwechsel.pdf

Da Sie beide in Deutschland leben und verheiratet sind, ist trotzdem eine Zusammenveranlagung möglich. Dazu muss Ihre Frau keine Einkünfte in Deutschland generieren. Im Rahmen der Zusammenveranlagung würden dann Ihre inländischen Einkünfte und die ausländischen Einkünfte Ihrer Frau steuerlich berücksichtigt, der Lohnsteuerabzug abgezogen und dann die Steuer festgesetzt.

Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.

Rechtlicher Hinweis:
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.

Viele Grüße!

Knut Christiansen
Steuerberater

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