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Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

Einkommensteuer - doppelte Haushaltsführung

Einkommensteuer: Doppelte Haushaltsführung

Ich bin ledig und habe seit 2012 einen doppelten Haushalt (Eigentumswohnung) am Arbeitsplatz. Am 31.08.2020 habe ich einen Aufhebungsvertrag zum 31.03.2021 unterschrieben, mit sofortiger Freistellung ab Unterzeichnung bis 31.03.2021. Für 2020 wurde die doppelte Haushaltsführung komplett bewilligt. Kein Vorbehalt im 2020 Bescheid. Allerdings auch kein Hinweis meinerseits auf die Freistellung.

Für 2021 habe ich die doppelte Haushaltsführung für das komplette Jahr beantragt. Ich war 2021 nicht arbeitslos gemeldet, habe jedoch eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) im Juli 2021 am Beschäftigungsort (andere Firma) aufgenommen. Dieses Arbeitsverhältnis bestand das komplette Jahr 2021 und darüber hinaus. Daher musste ich den doppelten Haushalt beibehalten und auch die Stellensuche für einen neuen "Hauptjob" vom Beschäftigungsort aus betreiben.

Die Finanzverwaltung bittet um Stellungnahme, weshalb ganzjährige Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung erklärt werden, obwohl das Beschäftigungsverhältnis am 31.03.2021 endete. Die Finanzverwaltung hat (aus anderen Gründen) auch den Aufhebungsvertrag angefordert, in dem die Freistellung ab 31.08.2020 erwähnt wird.

1. Hält die Argumentation bzgl. der Stellensuche „vom Ort des Minijobs aus“ (s.o.) der Nachfrage der Finanzbehörde stand? Dass der Minijob selbst nicht als Argument für eine DHH dienen kann, ist klar (aber eben die Stellensuche für den Hauptjob als vorweggenommene Werbungskosten)? Eine Aufgabe des DHH hätte eine Beendigung des Minijobs bedeutet, was mir als Einkunftsquelle aber wichtig war, da ich auch kein Arbeitslosengeld oder anderweitige staatliche Unterstützung bezog.

2. Welche Kriterien legt die Finanzbehörde für die Beibehaltung der DHH während der Freistellung zugrunde? Besteht womöglich die Gefahr, dass der Bescheid von 2020 kassiert wird?

Steuerberater Knut Christiansen

Guten Tag,

vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!

Zu Ihren Frage gebe ich Ihnen gerne folgende Erstauskunft.

1) Der doppelte Haushalt muss beruflich veranlasst sein. In der Verwaltungsanweisung (BMF-Schreiben) heißt es dazu:

"Das Beziehen der Zweitwohnung oder -unterkunft muss aus beruflichen Gründen erforderlich sein. Das ist insbesondere der Fall, wenn dadurch die Fahrtstrecke oder Fahrzeit zur ersten Tätigkeitsstätte wesentlich verkürzt wird. Aus Vereinfachungsgründen kann von
einer beruflichen Veranlassung des Beziehens der Zweitwohnung oder -unterkunft
ausgegangen werden, wenn die kürzeste Straßenverbindung von der Zweitwohnung oder -
unterkunft zur ersten Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte der kürzesten Straßenverbindung
zwischen der Hauptwohnung (Mittelpunkt der Lebensinteressen) und der ersten
Tätigkeitsstätte beträgt oder die Fahrzeit zur ersten Tätigkeitsstätte für eine Wegstrecke
halbiert wird. Sind die Voraussetzungen dieser Vereinfachungsregelung nicht erfüllt, ist
das Vorliegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung auf andere
Weise anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles darzulegen."


Da Sie dort ja nicht mehr beruflich tätig waren, liegt die berufliche Veranlassung auf den ersten Blick nicht mehr vor. Es könnte sich insofern durch einen tatsächlichen neuen Job am Ort der Zweitwohnung eine berufliche Veranlassung ergeben. Bewerbungen am Ort der Zweitwohnung wären glaubhaft zu machen oder nachzuweisen.

2) Siehe 1: grundsätzlich muss die berufliche Veranlassung gegeben sein. Sofern eine Freistellung erfolgt ist, liegt objektiv betrachtet kein Grund für eine Beibehaltung vor. Insofern wäre allenfalls eine Kündigungsfrist der Wohnung zu beachten. Wenn nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass die berufliche Veranlassung nach der Freistellung gegeben ist, wäre zumindest eine teilweise Streichung der Kosten in 2020 durch nachträgliches Bekanntwerden bei der Finanzverwaltung möglich.

Ich hoffe Ihre Fragen damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.

Rechtlicher Hinweis:
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.

Viele Grüße!

Knut Christiansen
Steuerberater

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