Sprache als Fortbildungskosten bzw. Werbungskosten für Flugbegleiter
Ich bin Flugbegleiterin und habe im Jahr 2020 im Rahmen von Bildungsurlaub 3 Japanisch-Grundkurse besucht („Sprachbildungsurlaub“). Im Anschluss habe ich, auch in den Jahren 2021 und 2022, in meine Japanisch-Kenntnisse investiert, u.a. durch Einzelunterricht, zahlreiche Bücher und weitere Materialien sowie Prüfungen (sogenannte „JLPT“-Prüfung und „Kanken“ für japanische Schriftzeichen). Für den Unterricht, die Bücher/Materialien und Prüfungen liegen Rechnungen/Nachweise vor.
Zwar fordert mein Arbeitgeber nicht ausdrücklich solche Japanischkenntnisse (somit wäre ein konkreter Zusammenhang mit meiner Berufstätigkeit anzweifelbar), aber zum einen wird ja bei einer etwaigen Bewerbung als Purser (Vorgesetzten-Position) mindestens eine zweite Fremdsprache gefordert, zum anderen kann man bei Nachweis guter Sprachkenntnisse (firmeninterner Test) eine dauerhafte tarifliche Sprachzulage erhalten („nächste Stufe des beruflichen Fortkommens“?).
Wäre diese Argumentation, auch unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH vom 10.04.2002, Az. VI R 46 / 01, aus Ihrer Sicht ausreichend, um eine gute Chance auf Anerkennung meiner Kosten als Werbungskosten zu haben? Welche Nachweise könnten außer den o.g. Rechnungen/Prüfungen noch erforderlich sein? Wäre der Ansatz der Kosten als „Ausbildungskosten“ gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben ggf. besser oder schlechter als der Ansatz für Werbungskosten?