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Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

Sprache als Fortbildungskosten bzw. Werbungskosten für Flugbegleiter

Ich bin Flugbegleiterin und habe im Jahr 2020 im Rahmen von Bildungsurlaub 3 Japanisch-Grundkurse besucht („Sprachbildungsurlaub“). Im Anschluss habe ich, auch in den Jahren 2021 und 2022, in meine Japanisch-Kenntnisse investiert, u.a. durch Einzelunterricht, zahlreiche Bücher und weitere Materialien sowie Prüfungen (sogenannte „JLPT“-Prüfung und „Kanken“ für japanische Schriftzeichen). Für den Unterricht, die Bücher/Materialien und Prüfungen liegen Rechnungen/Nachweise vor.
Zwar fordert mein Arbeitgeber nicht ausdrücklich solche Japanischkenntnisse (somit wäre ein konkreter Zusammenhang mit meiner Berufstätigkeit anzweifelbar), aber zum einen wird ja bei einer etwaigen Bewerbung als Purser (Vorgesetzten-Position) mindestens eine zweite Fremdsprache gefordert, zum anderen kann man bei Nachweis guter Sprachkenntnisse (firmeninterner Test) eine dauerhafte tarifliche Sprachzulage erhalten („nächste Stufe des beruflichen Fortkommens“?).
Wäre diese Argumentation, auch unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH vom 10.04.2002, Az. VI R 46 / 01, aus Ihrer Sicht ausreichend, um eine gute Chance auf Anerkennung meiner Kosten als Werbungskosten zu haben? Welche Nachweise könnten außer den o.g. Rechnungen/Prüfungen noch erforderlich sein? Wäre der Ansatz der Kosten als „Ausbildungskosten“ gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben ggf. besser oder schlechter als der Ansatz für Werbungskosten?

Steuerberater Knut Christiansen

Guten Morgen und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!

Grundsätzlich wäre das von Ihnen zitierte BFH-Urteil sowie die Darlegungen plausibel, um eine Anerkennung der Kosten zu erreichen. Wichtig in dem Zusammenhang wäre aber, dass Sie die vom Arbeitgeber geforderten Voraussetzungen einer 2. Fremdsprache auch nachweisen. Möglicherweise kann es auch sinnvoll sein, darzulegen, dass Sie mit dieser 2. Fremdsprache auch tatsächlich eine Vorgesetztenposition (Purser) erreichen können. Eine zusätzliche Bestätigung des Arbeitgebers wäre sicherlich hilfreich, auch wenn es ggfs. schwierig sein wird, diese zu erhalten. Sofern Ihr „Einsatzgebiet“ sich überwiegend im asiatischen Raum befindet, könnte auch dies den Ansatz der Kosten fördern/unterstützen.

Aus meiner Sicht liegen hier Werbungskosten vor und sollten auch vorrangig dort eingetragen werden. Steuerlich hätte ein Ansatz als Sonderausgaben nur dann eine Auswirkung, wenn die Kosten über 6.000 EUR betragen würden. Denn hier liegt eine Höchstgrenze pro Kalenderjahr.

Ich hoffe, meine Antwort hilft Ihnen etwas weiter. Sonst melden Sie sich gerne noch einmal.

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Viele Grüße!

Knut Christiansen, Steuerberater

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