Private Kranken Versicherung
Februar 22, 2012 | 20,00 EUR | beantwortet von RAin/StBin Henriette Regulla-Schiessl
Hallo,
ich (seit 2010 freiberuflich tätig) bin aus Kostengründen bei meinem Vater in der Privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung mitversichert. Die Beiträge werden vom Konto meines Vaters abgebucht.
Jetzt (im Jahr 2012) hat die Krankenkasse meinem Vater die "Bescheinigung über gemeldete Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung Bund" für das Jahr 2011 geschickt.
In der Bescheinigung ist exakt aufgelistet, wie viel Beitrag er für seine und für meine Person gezahlt hat.
Mein Vater hatte mir die Beiträge "ausgelegt". Dem Gesamtbetrag habe ich ihm nun auf sein Konto überwiesen (im Jahr 2012).
Die Frage lautet nun, darf ich in meiner Einkommensteuererklärung 2011 die Krankenkassenbeiträge von 2011 absetzen, oder geht das nicht, weil ich sie meinem Vater erst im Jahr 2012 überwiesen habe?
Wenn nein, darf ich die Beiträge dann in der Einkommensteuererklärung für 2012 verbuchen?
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform im Rahmen einer Erstberatung beantworte.
Die Beantwortung erfolgt gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung.
Hinzufügen, Weglassen oder Änderung der Angaben, Zweideutigkeiten bzw. Fehlerhaftigkeit der Sachverhaltsangaben können das steuerrechtliche Ergebnis ändern.
Grundsätzlich gilt bei Sonderausgaben das Abflussprinzip, d.h. Berücksichtigung erfolgt im dem Jahr, in dem der Abfluss erfolgte (§ 11 Abs.2 EStG).
Ausserdem müssen Sonderausgaben vom Stpfl. auf Grund eigener Verpflichtung selbst geleistet oder für dessen Rechnung im abgekürzten Zahlungsweg entrichtet worden sein.
Zahlt der Vater KV-Beiträge für Familienangehörige, sind diese grundsätzlich Sonderausgaben beim Vater.
Zahlt z.B. der Sohn, der ein KFZ nutzt, das auf den Vater zugelassen ist, die Haftpflichtversicherung, so kann der Sohn keine SA geltend machen, da zwischen ihm und der Versicherung keine Rechtsbeziehung besteht. Der Vater kann die Haftpflichtversicherung nicht geltend machen, da er die Zahlungen nicht geleistet hat.
Bei Ihnen kommt es nun zunächst darauf an, wer Versicherungsnehmer ist. Ist es Ihr Vater, hätte Ihr Vater den Sonderausgabenabzug, solange er auch wirtschaftlich belastet ist. Durch Zahlung in 2012 ist dies entfallen.
Demnach hätten weder ihr Vater noch Sie (da eine Rechtsbeziehung zur KV fehlt) den SA-Abzug.
Sollten Sie Versicherungsnehmer sein, hätten Sie auf alle Fälle den SA-Abzug, da ihr Vater für Sie die Zahlungen ausgelegt hat.
Ich möchte aber darauf hinweisen, dass es hinsichtlich des SA-Abzugs mit Zahlungen durch Dritte eine umfangreiche Rechtsprechnung gibt, die nicht immer logisch erscheint.
Aus diesem Grund sollten Sie in 2011 den Ansatz der SA bei sich geltend machen mit dem Hinweis auf die bereits erfolgte Bezahlung, d.h. Tragung der wirtschaftlichen Belastung (Nettoprinzip).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Henriette Regulla
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
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