Zuzug aus dem Ausland, Behandlung der versch. Einkommensarten
Januar 25, 2012 | 75,00 EUR | beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller
Siehe Dateianlage
Veranlagung zur EkSt 2010 für Privatpersonen
Zuzug aus dem DBA-Ausland Schweiz
Behandlung der verschiedenen Einkommensarten nach deutschem Steuerrecht
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir sind Pensionäre, die nach 10 Jahren Aufenthalt in der Schweiz, wo wir unbeschränkt steuerpflichtig waren, am 15.12.2010 wieder einen Wohnsitz in Deutschland begründet haben. Nach dem Verkauf unseres Hauses in der Schweiz meldeten wir uns am 21.07.2010 dort polizeilich ab und lagerten unseren Hausrat nach der Zollabfertigung in Deutschland ein, weil unsere deutsche Neubauwohnung erst im Oktober bezugsfertig werden sollte. Dann gingen wir auf eine ausgedehnte Reise durch Frankreich und Spanien. Da sich die Wohnungsfertigstellung weiter verzögerte kehrten wir erst im Dezember nach Deutschland zurück und bezogen am 15.12.2010 unsere neue Wohnung.
Wir beziehen Einkommen aus einer Betriebsrente (nach BetrAVG) vom ehemaligen Arbeitgeber in Deutschland, eine staatliche Rente aus der Schweiz, eine Rente aus einer schweizerischen Kapitallebensversicherung sowie Kapitalerträge aus einem Investmentfondskonto und aus Festgeldanlagen.
Die schweizerischen Steuern wurden pro rata temporis vom 1.1. bis 21.7.2010 bezahlt.
Unsere Fragen:
1. Wie wird unser Einkommen in dem Zeitraum 22.7. bis 14.12.2010 , als wir keinen festen Wohnsitz hatten, nach deutschem Steuerrecht veranlagt?
2. Welches Einkommen wird für den Zeitraum 15.12. bis 31.12.2010 angerechnet?
Wir bitten um Quellenangaben für die Antworten, also § xx gem. AO, EkStG etc.
Mit freundlichen Grüssen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG sind natürliche Personen,die in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben dort unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Natürliche Personen, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben sind im Regelfall beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG vorliegen ( § 1 Absatz 4 EStG ).
Solange Sie in D nicht unbeschränkt steuerpflichtig waren, lag bzgl. der Versorgungsbezüge ( Betriebsrente ) und Kapitalerträge eine beschränkte Einkommensteuerpflicht vor ( § 49 Abs. 1 Zff. 5 und 7 ) vor. Durch die Wohnsitznahme in Deutschland erfolgt ein Wechsel von der beschränkten zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht in 2010. Durch den Wechsel zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht während eines Kalenderjahres werden die inländischen Einkünfte wie bei unbeschränkter Steuerpflicht besteuert (§ 2 Abs. 7 EStG), da die Einkommensteuer eine Jahressteuer ist. § 2 Abs.7 EStG lautet wie folgt:
"Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln. Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen."
Dazu müssen Sie die Seite 4 des Mantelbogens zur Einkommensteuererklärung "Nur bei zeitweiser unbeschränkter Steuerpflicht" ausfüllen.
Die in der Schweiz erzielten Einkünfte sind in Deutschland steuerfrei, erhöhen aber den Steuersatz im Rahmen des Progressiosnvorbehalts auf die Deutschen Einkünfte (§ 32b Abs.1 Nr. 2 EStG ).
Sie sehen es spielt keine Rolle, wann Sie in 2010 in Deutschland einen Wohnsitz hatten sondern nur der Umstand, dass Sie in 2010 hier einen Wohnsitz hatten ist maßgebend.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betriebswirt
Im Mantelbogen der Einkomm
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