außergewöhnliche Belastungen
Januar 27, 2012 | 30,00 EUR | beantwortet von Oliver Burchardt
In unserer Steuererklärung 2010 haben wir eine zusätzliche außergewöhnliche Belastung in Höhe von 3.617,04 € geltend gemacht (es sind bereits a.g.B. von 6.100 € vorhanden, sodass die zumutbare Belastung überschritten wird). Diese wird vom Finanzamt nicht akzeptiert.
Erklärung zu der zusätzlichen a.g.B.: unsere private Krankenversicherung sieht pro Erwachsenem einen jährlichen Selbstbehalt von 3.700,00 € und pro Kind (bis 16 Jahre) einen Selbstbehalt von 1.850,00 € vor. Dies wäre bei uns 5 Familienmitgliedern (2 Erwachsene, 3 Kinder) ein maximaler Selbstbehalt von 12.950,00 € pro Jahr. Wir haben daher bei unserer privaten Krankenversicherung (Mannheimer KV) einen Sondertarif dergestalt, dass der jährlich von uns 5 Familienmitgliedern eigentlich jeweils einzeln zu tragende Selbstbehalt in Höhe von 3.700,00 € bzw. 1.850,00 € 2010 gegen einen Monatsbeitrag von 301,42 € so gedeckelt wurde, dass der Selbstbehalt von 3.700,00 € bzw. 1.850,00 € insgesamt nur einmal von uns pro Jahr zu bezahlen ist und nicht maximal fünfmal. Unsere Krankenversicherung bezeichnet dies als sog. „Familienselbstbehalt“. Wir haben in jedem Jahr, und so auch 2010, so hohe Krankheitskosten, dass wir - wenn dieser Familienselbstbehalt nicht vereinbart worden wäre - auf jeden Fall pro Erwachsenem die 3.700 € doppelt als Selbstbehalt gezahlt hätten. Auch bei den Kindern wurden die eigentlichen 1.850 € an Selbstbehalt voll oder teilweise erreicht. Diese Beträge hätten dann ohne Familienselbstbehalt Berücksichtigung gefunden als a.g.B.
Besteht eine Möglichkeit, die Beiträge für die o.a. geschilderte Deckelung des Selbstbehaltes (301,42 € p.m.= 3.617,04 € p.a.) als a.g.B. wirksam mit einem Einspruch geltend zu machen?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.
Bitte beachten Sie, daß die steuerrechtliche Würdigung auf Basis der gemachten Angaben erfolgt. Das Hinzufügen, Ändern oder Weglassen von Angaben kann das Ergebnis, ggf. auch wesentlich, verändern.
Eine außergewöhnliche Belastung kann nur dann vorliegen, wenn Ihnen Aufwendungen zwangsläufig entstehen, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen nicht entsteht.
In Ihrem Fall halte ich das Kriterium der Zwangsläufigkeit für problematisch. Eine Zwangsläufigkeit kann aus rechtlichen, sittlichen oder tatsächlichen Gründen erwachsen. In Ihrem Fall kommen nur tatsächliche Gründe in Betracht.
Ein tatsächlicher Grund liegt aber nur dann vor, wenn Sie keinerlei Einfluß auf das Entstehen der Aufwendung haben. Genau das liegt in Ihrem Fall jedoch nicht vor. Sie haben die zusätzlichen Beiträgen freiwillig vereinbart. Hierauf wird sich die Finanzverwaltung bei einem ablehnenden Bescheid auf einen etwaigen Einspruch stützen.
Je nach Umständen des Einzelfalls (Sie sind bspw. chronisch krank und werden daher nach ärztlicher Einschätzung immer über dem Selbstbehalt liegen) kann hier natürlich argumentiert werden, daß trotz der Freiwilligkeit des zusätzlichen Beitrages trotzdem tatsächliche Gründe vorliegen. Hierfür tragen Sie allerdings die Beweislast.
Ich sehe allerdings keine großen Erfolgsaussichten einer solchen Argumentation im Rahmen des Einspruchsverfahrens. Sie werden sich hier darauf einstellen müssen, daß die Finanzverwaltung den Einspruch abschlägig bescheiden wird und Sie danach den Finanzrechtsweg beschreiten müssen.
Ich kann Ihnen dazu nicht raten, da die Erfolgsaussichten hier zu unsicher sind.
Ich hoffe, Ihnen dennoch weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Burchardt
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater
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