Landwirtschaft EÜR statt 13a
April 1, 2024 | 60,00 EUR | beantwortet von Hannu Wegner
Guten Tag,
ich habe für einen landwirtschaftlichen Betrieb von Gewinnermittlung nach § 13 a vor 4 Jahren auf EÜR umgestellt, jedoch hierfür keinen gesonderten Antrag gestellt, sondern es nur in der Erklärung angegeben. Erst jetzt ist mir aufgefallen, dass in den Bescheiden abweichend der Gewinn als nach § 13 a ausgewiesen wurde. Der Gewinn liegt regelmäßig unter 7 TEUR.
Erstmalig fragt das Finanzamt nun nach der Anlage § 13a. Den EÜR Gewinn habe ich bisher nur in Summe ausgewiesen. Was raten Sie mir? Die Einspruchsfrist ist noch nicht vorbei. Das letzte Geschäftsjahr endete Juni 2023.
Besten Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Situation, in der Sie von der Gewinnermittlung nach § 13a EStG auf die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) umgestellt haben, ohne einen expliziten Antrag beim Finanzamt zu stellen, bedarf einer sorgfältigen Analyse und spezifischen Maßnahmen, um die entstandenen Diskrepanzen zu adressieren.
Rechtliche Grundlagen und Verfahrensweise
Notwendigkeit eines Antrags: Der Wechsel von der Gewinnermittlung nach § 13a EStG zur EÜR erfordert zwingend einen Antrag beim Finanzamt. Dies ergibt sich aus § 13a Abs. 2 Satz 1 EStG. Eine bloße Angabe in der Steuererklärung ist rechtlich nicht ausreichend, um die Gewinnermittlungsart zu ändern. Die bisherige Vorgehensweise, den Wechsel lediglich in der Erklärung anzugeben, entsprach somit nicht den formalen Anforderungen des Gesetzes.
Frist für den Antrag:
Der Antrag auf Umstellung auf EÜR muss bis zur Abgabe der Steuererklärung für das erste Wirtschaftsjahr, in dem die EÜR angewendet werden soll, gestellt werden, spätestens jedoch 12 Monate nach dessen Ablauf. Diese Frist ist entscheidend, um die Rechtmäßigkeit des Wechsels zu gewährleisten.
Ermittlung des Übergangsgewinns/-verlusts:
Bei dem Wechsel von § 13a EStG zur EÜR ist zudem ein Übergangsgewinn oder -verlust zu ermitteln. Dieser resultiert aus der Gegenüberstellung des Betriebsvermögens am Anfang und am Ende des letzten nach § 13a EStG versteuerten Wirtschaftsjahres. Diese Berechnung ist für die korrekte Gewinnermittlung nach EÜR unerlässlich.
Gewinnermittlungsmethoden:
Der Unterschied zwischen den Gewinnermittlungsmethoden nach § 13a EStG und EÜR liegt vor allem in der Berechnungsweise des Gewinns. Während bei § 13a EStG ein Durchschnittssatzgewinn angesetzt wird, basiert die EÜR auf der Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und -ausgaben gemäß § 4 Abs. 3 EStG.
Empfohlene Schritte
Einspruch gegen den Steuerbescheid: Legen Sie gegen den aktuellen Steuerbescheid, der den Gewinn nach § 13a EStG ausweist, innerhalb der Einspruchsfrist Einspruch ein. Begründen Sie diesen damit, dass Sie die Gewinnermittlungsmethode geändert haben und dies in den Steuererklärungen der letzten Jahre entsprechend vermerkt haben.
Nachreichung der EÜR: Um die Situation zu klären, sollten Sie die EÜR für die letzten vier Jahre nachreichen, sofern dies noch nicht geschehen ist. Schlüsseln Sie darin die Betriebseinnahmen und -ausgaben detailliert auf. Dies dient der transparenten Darstellung Ihrer finanziellen Situation gegenüber dem Finanzamt.
Antrag auf Wechsel der Gewinnermittlungsart: Stellen Sie, sofern noch nicht geschehen, formell den Antrag beim Finanzamt auf Wechsel der Gewinnermittlungsart. Erläutern Sie darin auch die bereits erfolgte Anwendung der EÜR in den vorangegangenen Steuererklärungen und die damit verbundene Intention.
Korrektur der Steuerbescheide: Bitten Sie um eine Korrektur der Steuerbescheide der letzten vier Jahre unter Berücksichtigung der EÜR als Gewinnermittlungsmethode. Führen Sie dabei die relevanten rechtlichen Grundlagen an, insbesondere § 4 Abs. 3 EStG für die EÜR und § 13a EStG im Kontext der bisherigen Gewinnermittlung.
Fazit
Ihr Anliegen erfordert eine umgehende und präzise Handlungsweise, um die korrekte steuerliche Behandlung Ihres landwirtschaftlichen Betriebs sicherzustellen. Der formelle Antrag auf Wechsel der Gewinnermittlungsart ist dabei ebenso entscheidend wie die detaillierte Darlegung der finanziellen Situation Ihres Betriebs durch die nachgereichten EÜR. Die transparente Kommunikation mit dem Finanzamt und die Einhaltung der gesetzlichen Fristen und Vorgaben sind essenziell, um die bestehenden Unstimmigkeiten zu klären und eine korrekte Besteuerung zu gewährleisten.
Ich hoffe, dass meine Antwort klar und hilfreich für Sie ist. Sollten Sie weitere Fragen haben oder etwas unklar geblieben sein, zögern Sie bitte nicht, mich erneut zu kontaktieren und Ihre Anliegen vorzubringen. Ich stehe Ihnen gerne zur Verfügung, um Ihre Fragen bestmöglich zu beantworten.
Rechtlicher Hinweis:
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Hannu Wegner, Steuerberater
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