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Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

Kinderbetreuung durch Oma steuerliche Behandlung von freiwilligem Unterhalt

Seit einigen Monaten betreut meine Mutter von Montag bis Freitag den gemeinsamen Sohn von meinem Mann und mir. Sie holt ihn Sonntag Abend ab und bringt ihn Freitag Abend wieder zu uns. Wir hatten umzugsbedingt erst keine Kita gefunden. Zwar haben wir inzwischen einen Platz, aber im Endeffekt war unser Sohn coronabedingt nur einen Monat dort, de facto haben wir also keine Betreuung während unserer Arbeitszeiten.

Inzwischen sind wir soweit, dass wir diese Betreuungslösung längerfristig beibehalten wollen, der Stabilität wegen. Meiner Mutter will ich deshalb auch (rückwirkend ab Betreuungsbeginn im August) Unterhalt zahlen in Höhe von 600 Euro monatlich.

Was ist steuerlich zu beachten? Muss meine Mutter diese als Einkünfte in ihrer Steuererklärung angeben? In voller Höhe oder wird ein Teil davon als Verpflegungs- oder Fahrtkostenaufwand abgezogen? Können wir diese 600 Euro so absetzen, wie wir das mit den Betreuungskosten normalerweise auch immer getan haben (bis 6000 Euro jährlich, davon 2/3 absetzbar)?

Steuerberater Bernd Thomas

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

gerne beantworte ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung hier auf frag-einen.com.

Die Kinderbetreuungskosten durch die Großeltern können nur geltend gemacht werden, wenn Sie über eine Rechnung von der Großmutter verfügen und die Zahlungen auf das Konto der Leistungsempfängerin geleistet worden sind. Dies ergibt sich direkt aus dem Gesetz (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG).

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Thomas
Steuerberater


Informationen gemäß DL-InfoV: Steuerberater Dipl.-Kaufmann (FH) Bernd Thomas, Steuerberater, Neustadtswall 85, 28199 Bremen, Mitglied der Hanseatischen Steuerberaterkammer Bremen, Registernummer 111705, Berufshaftpflichtversicherung bei R+V Allgemeine Versicherung AG, Mittlerer Pfad 24, 70499 Stuttgart, Versicherungssumme: 250.000 Euro für den einzelnen Schadensfall; Jahreshöchstleistung: 1.000.000 Euro (für alle Schäden eines Versicherungsjahres); Es gelten die berufsrechtlichen Regelungen der §§ 3, 3a, 32, 43 Steuerberatungsgesetz (Regelungen einsehbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/stberg)

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